Erstellt am 24.04.2007 um 19:30 Uhr von baccus
@Exinferis
Ebenfalls mitbestimmungspflichtig ist – die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG mögliche – Anweisung des Arbeitgebers, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit unabhängig von deren Dauer generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertags nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende Bescheinigung nachzuweisen (BAG v. 25.1.2000, NZA 2000, 665
Entgeltfortzahlungsgesetz
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist er Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Erstellt am 24.04.2007 um 19:34 Uhr von Exinferis
Trifft es wohl nicht ganz. In den Verträgen ist festgehalten, dass eine AU eben erbracht werden muss, wenn die Krankheit länger als 3 Tage dauert (deckungsgleich mit §5). Jedoch existiert eine Zusatzklausel, die es ermöglicht "in Einzelfällen" die AU bereits bei einer Krankheitsdauer von einem Tag zu fordern. Dies ist soweit verständlich.
Frage ist vielmehr, wann tritt der "Einzelfall" ein, und wann und wie muss es dem AN mitgeteilt werden??
Erstellt am 24.04.2007 um 20:06 Uhr von Mona-Lisa
@Exinferis,
"Der Arbeitgeber ist darüber hinaus berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher zu verlangen, also zum Beispiel schon für den ersten, zweiten oder dritten Tag der Krankheit. Ein solches "Verlangen" des Arbeitgebers kann auch allgemein im Arbeitsvertrag enthalten sein. Steht im Arbeitsvertrag aber nichts über die Pflicht zur Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und verlangt der Arbeitgeber eine solche Bescheinigung auch nicht schon am ersten oder zweiten Tag der Krankheit, dann bleibt es bei der gesetzlichen Regel, daß eine Bescheinigung nur vorzulegen ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert."
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Krankheit.html
Im Arbeitsvertrag des Kollegen steht, dass eine AU ab dem 1. Tag gefordert werden "kann".
Das heisst im Klartext, dass der AG, wenn er den Eindruck hat, dass "krankgefeiert" wird, zukünftig diese Klausel einfordern kann.
Der Einzelfall tritt meistens ein, wenn z.B. "oft" vor oder nach Wochenenden diese 1 - 3 Tage beansprucht werden.
Der AG wird gut daran tun, dies dem AN schriftlich mitzuteilen!
Erstellt am 24.04.2007 um 20:36 Uhr von Heini
Der AG hat das Recht ab dem ersten Tag der Krankheit eine AU zu verlangen.
Wenn der AG ab dem ersten Tag eine AU haben möchte, so muss er das dem Arbeitnehmer mitteilen und das RECHTZEITIG, so dass der Arbeitnehmer entsprechend handeln, bzw. dem Arzt am Tag Feststellung der Arbeitsunfähig um den benötigten Nachweis bitten kann. Aufgrund der nachstehenden Vorgaben darf ein Arzt nur unter strengsten Voraussetzungen eine AU höchstens für zwei Tage rückwirkend bescheinigen. Eine rückwirkende AU von vier Tage ist in der Regel nicht zulässig.
Hier die Ausführungen der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern zu der Frage:
Darf ein Arzt eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen?
Wann der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen darf richtet sich nach der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie. Diese wird von einem mit Ärzten und Krankenkassenvertretern besetzten Gremium auf Bundesebene (Gemeinsamer Bundesausschuss) erlassen.
Nach der Richtlinie soll die Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Auch die Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag sowie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ist nur ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
Guckst Du hier: kvmv.arzt.de/patienten/25/FAQ/Darf_ein_Arzt_eine_r__ckwirkende_Arbeitsunf__higkeitsbescheinigung_ausstellen.html
Erstellt am 28.04.2007 um 23:59 Uhr von burghardt
Also rückwirkend kann der AG das nicht verlangen, ich teile die Meinung, wenn er die AU vom ersten Tag an haben will, muss der das vorher ankündigen! Er kann von dem betroffenen Arbeitnehmer das in der Zukunft verlangen, aber nicht rückwirkend.