Betriebsvereinbahrung
Hallo, bei uns wird gerade unsere ArbeitszeitregelungBV (wegen Umstrukturierung) überarbeitet. Der AG schreibt in sein Entwurf rein, dass die MA, die 35-Stunden / Woche haben, verpflichtet sind bis zu 40 Stunden pro Woche zu arbeiten und es sich "Arbeit auf Abruf" nennt. Meines wissens nach ist "Arbeit auf Abruf" nur im §12 TzBfG geregelt und wie der Gesetzname schon ist nur für Teilzeit- und Befristigtbescheftigten gültig. Sagt, bitte, dass ich mich nicht irre, oder dass der AG es so machen kann.
Community-Antworten (2)
25.04.2007 um 00:54 Uhr
Wenn die Mitarbeiter auf Abruf arbeiten sollen, also über ihre vertragliche Arbeitszeit hinaus sind das Überstunden/Mehrarbeit und diese sind mitbestimmungspflichtig. Wenn die MA 35 Stunden arbeiten, sollte die Arbeiszeit auch so geregelt werden. Habt ihr Arbeitszeitkonten?
25.04.2007 um 01:18 Uhr
Ja, Trine, wir haben Gletzeit, darum ist es immer schwer die überstunden zu definieren. Die Frage war aber: Ist "Arbeit auf Abruf" auf Vollzeitbescheftigte MA, die bestimmte Anzahl von Stunden in AV haben, überhaupt anzuwendbar?
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