Ergänzung zum Beitrag "Anfechtung von geschlossenen Betriebsvereinbarungen"
Kann ich mich auf § 2 Abs. 1 berufen, wenn der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung trifft, in dem die Arbeitsverträge berührt werden? Gibt es weitere Paragraphen die das bekräftigen? Situation: Im Rahmen einer Tarifanpassung wurde die Gehaltsstruktur neu geordnet. Das Gehalt wird aufgeteilt in einen fixen und einen flexiblen Anteil. Der flexible Anteil ergibt sich aus einer tariflichen Erhöhung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich. Auf Grund geringer Auftragslage wird die Erhöhung der Arbeitszeit umgewandelt in Gehaltsreduzierung, die 1,5% des vorherigen Gehaltes beträgt. Diese 1,5% werden als flexibler Anteil abhängig vom wirtschaftlichen Jahresergebnis im Positivfall nachträglich vergütet. Das Ziel ist die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes aufrecht zu erhalten und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Die Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiter (Arbeitnehmer im Sinne des §5 BetrVG). Ausgenommen sind Angestellte in Altersteilzeit, Auszubildende und Studenten. Diese Betriebsvereinbahrung wurde von einem Anwalt geprüft und der Belegschaft vorgelegt. Zwei Mitarbeiter von 33 sprachen sich gegen das Modell aus. Weitere Widersprüche wurden dem BR nicht zur Kenntnis gegeben. Ergänzung: Das Büro ist nicht tarifgbunden. Der Tarifvertrag der zu Grunde lag, sieht eine solche Lösung nicht vor. Die Alternativen zu dieser Betriebsvereinbahrung waren weitere Entlassungen oder Verkürzung der Arbeitszeit auf freiwilliger Basis. Der Betriebsrat wählte diese Lösung um alle Angestellten einbeziehen zu können.
Community-Antworten (1)
03.12.2006 um 09:59 Uhr
lass die finger davon. durh lohnverzicht wurde auf dauer noch kein arbeitslatz erhalten. lass das die gewerkschaft machen.
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