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Frage zu Kündigungsfristen Betriebsrat und langjähriger Zugehörigkeit bei Änderungskündigung?

A
anjab
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen! Ich hätte eine Frage zum den Kündigungsfristen! Ein Kollege hat folgende Frage. Ich weiß das nicht genau!

Er ist Betriebsratsmitglied, und hat 6 Monate gesetzl. Kündigungsfrist. Er soll nun mit seiner Abteilung ins Haupthaus zentralisiert werden. Geht er nicht mit, erhält er eine Änderungskündigung. Er möchte nicht ins Haupthaus, und würde die Änderungskündigung ablehnen. Dann erfolgt lt. Firma betriebsbedingte Kündigung, da er in seiner Zweigstelle nicht weiterbeschäftigt werden kann und möchte!

Nun eine Frage zu seinen Kündigungsfristen! Muß Firma erst die 6 Monate wg. Betriebszugehörigkeit einhalten? Oder 12 Monate, da er ja Betriebsrat ist! Er wird natürlich gegen die Änderungskündigung klagen. Auf Abfindung und Auflösung des Vertrages! Wie läuft das mit den Fristen??? Würde das heissen, dass er mindestens 12 Monate weiterbeschäftigt werden muss, bevor eine Kündigung erfolgen kann? und danach nochmals 6 Monate?

Danke Anajb

6.39508

Community-Antworten (8)

K
Kölner

21.04.2007 um 17:16 Uhr

@anjab Wie kann man einem BR nur kündigen? Tipp: § 103 BetrVG

M
mille

21.04.2007 um 23:21 Uhr

@anjab, hier meine Schilderung aus eigener Erfahrung. Firma schließt Standort. Als BR-Mitglied wird mir ein Arbeitsplatz im 75 km entfernten damaligen Haupthaus angeboten. Ich nehme das Angebot unter dem Vorbehalt der Gerichtlichen Klärung an. Arbeitsrichter sowohl in 1.Instanz als auch in 2.Instanz vor dem LAG sehen die Versetzung als rechtens an. Hätte ich das Angebot jetzt nicht angenommen, wäre ich draußen gewesen. Von wegen Abfindung, der AG ist seiner Verpflichtung nachgekommen dem BR-Mitglied einen Arbeitsplatz anzubieten, dieser lehnt ab und somit wird eine Kündigung rechtmäßig. Ein Recht auf Abfindung gibt es nicht und da der AG hier alles richtig gemacht hat wird wohl kein Gericht ihm hier eine Abfindung zusprechen.

K
Kölner

21.04.2007 um 23:37 Uhr

@mille Hier ist aber nicht von der Schliessung des Standortes die Rede...

U
Urmel

22.04.2007 um 15:49 Uhr

@Kölner Eben... das verstehe ich auch nicht ganz!

S
silas

23.04.2007 um 00:56 Uhr

Der besondere Kündigungsschutz besagt nicht, dass ein BR eine Kündigungsfrist von einem Jahr hat, sondern dass er frühestens ein Jahr nach seiner letzten Tätigkeit als BR gekündigt werden darf (Ausnahme: fristlose Kündigung). Erst nach Auspruch dieser Kündigung läuft die Kündigungsfrist an.

J
Jube

23.04.2007 um 13:19 Uhr

Abgesehen von obigen Anmerkungen muss ein AG nach Ausspruch einer Änderungskündigung, die vom AN nicht angenommen wird keine weitere betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Die Änderungskündigung gilt bei Nichtannahme als Kündigung!

P
Petrus

23.04.2007 um 14:47 Uhr

@Kölner: dann gibt es eben eine außerordentliche Änderungskündigung wegen Abteilungsstillegung nach § 15 (5) KSchG.

G
giegelpeter

23.04.2007 um 16:31 Uhr

Ich glaube, dass Anjab nicht so recht schlau geworden ist. Ich habe es so gemacht: ich war mit der Versetzung nicht einverstanden und habe der Versetzung widersprochen. Dann wollte der AG mich außerordentlich kündigen. Dem Anliegen hat der BR widersprochen, weil es noch andere Arbeitsplätze gab. AG musste zum Arbeitsgericht, um sich die Zustimmung ersetzen zu lassen. Beim Arbeitsgericht gibts einen Gütetermin. Ich habe mir Rechtsanwalt genommen (Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaftsmitgliedschaft ist da von Vorteil. Beim Gütetermin müssen schon mal alle Probleme besprochen werden und da merkt man, ob es gut oder schlecht läuft. Dann kannn man einlenken, den neuen Arbeitsplatz annehmen oder eben ein Urteil anstreben mit etwas Restrisiko. Ich habe jetzt einen besseren Arbeitsplatz als vorher und bin sogut wie freigestellt. Also bis Gütetermin würde ich empfehlen.

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