Erstellt am 29.01.2019 um 13:45 Uhr von celestro
Unverzüglich ist nicht schwammig. Es heißt eben "ohne Verzug", also so eine Art "so schnell wie möglich". Eine Frist gibt es nicht. Wieso auch, wenn man es "ohne Verzögerung" zu tun hat ?
Erstellt am 29.01.2019 um 15:59 Uhr von Pjöööng
"Unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern".
Es gibt für mich eigentlich keinen erkennbaren Grund warum man die Bestellung des Wahlvorstandes nicht auf die TIO der nächsten (regelmäßigen) Sitzung setzen kann. Wenn die in vier Wochen ist, dann ist das eben so.
Wenn Ihr jede Woche tagt, dann ist es früher.
Im Gegensatz zu einer Frist gibt es hier eben keinen Zeitraum den Ihr bis zum letzten Tag ausreizen dürft.
Erstellt am 29.01.2019 um 19:26 Uhr von basilica
Ein gewisses Maß für den zur Verfügung stehenden Zeitraum, innerhalb dessen der Wahlvorstand zu bestellen ist, liefert der Vergleich von § 16 Abs 1 mit § 16 Abs 2 BetrVG: Zwei Wochen nachdem der Wahlvorstand hätte bestellt sein müssen, kann das Arbeitsgericht eingeschaltet werden, um eine vom BR unterlassene Bestellung nachzuholen.
Diese 2-Wochen-Frist findet man auch anderwärts in der Rechtssprechung, etwa zu § 121 BGB, wo ebenfalls dieses ominöse "unverzüglich" auftaucht. In meinem BGB-Kommenatr sind als Quellen angegeben: Hamm NJW-RR 90, 523, Jena OLG-NL 00, 37.
Die Bestellung eines Wahlvorstandes zu unterlassen (ohne dass besondere rechtfertigende Umstände vorliegen), kann eine grobe Pflichtverletzung gem § 23 BetrVG darstellen (Fitting § 13 BetrVG Rn 32), die einen Antrag beim Gericht auf Auflösung des BR rechtfertigen kann.
Wer würde so einen Antrag stellen? Die Kollegschaft wohl kaum. Und auch der AG wird oft froh sein, wenn er die Kosten einer Neuwahl einsparen kann.
Wenn Ihr den Wahlvorstand innerhalb von 2 Wochen aufstellen könnt, ist das gut.
Wenn Ihr länger braucht, ist das aber idR kein Beinbruch.
Erstellt am 29.01.2019 um 20:19 Uhr von HamburgerBR
Hallo Gerti,
eine festgelegte Frist gibt es nicht. Wie Pjöööng schon geschrieben hat, redet das Gesetz nur von 'ohne schuldhaften Verzögern '. Konkret heißt das: Wenn ihr wisst, dass ihr unter die vorgeschriebene Anzahl an Mitgliedern rutscht, müsst ihr unverzüglich Neuwahlen einleiten.