Erstellt am 27.01.2019 um 13:55 Uhr von nicoline
Christoph
wird nach der Zusammenlegung der Abt. gar keine Sekretärin mehr gebraucht?
Welche Idee hat denn die Kollegin, was sie machen möchte, wenn sie nicht in das Call Center möchte?
Erstellt am 27.01.2019 um 14:10 Uhr von christoph 85
Doch die Sekretärin von der anderen Abteilung übernimmt die aufgaben. Sie würde ja lieber in der alten Abteilung bleiben, aber die frage ist halt was sie dann tun könnte.
Erstellt am 27.01.2019 um 14:59 Uhr von nicoline
Na, da hat der AG also schon entschieden, ein Schelm, der Böses dabei denkt.
Wisst ihr, ob sich das Gehalt im Call Center ändern wird?
Zumindest wäre es für eure BRV eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, welcher der BR u.U. zunächst die Zustimmung verweigern könnte. Die Frage ist jedoch, ob das wirklich etwas nützt. Besser wäre, ihr hättet ein gute Alternative parat. Da muss man sich halt mal ein paar Gedanken machen, was das sein könnte und dann mit dem AG darüber sprechen.
Erstellt am 27.01.2019 um 17:23 Uhr von Krambambuli
Call Center? Passt das zu ihrem Arbeitsvertrag? Wahrscheinlich nicht. An ihrer Stelle würde ich erst einmal Nein sagen.
(Auch der § 78BetrVG ist ja nicht ohne)
Und ihr könntet der Versetzung die Zustimmung verweigern (z. B.99.2.4).
Erstellt am 27.01.2019 um 17:25 Uhr von Christoph 85
Gehalt bleibt gleich. Und in der nächsten Sitzung bereden wir darüber wie wir vorgehen. Die Kollegin bringt auch ihren Arbeitsvertrag mit. Mal sehen was bei ihr drin steht ob und wie überhaupt die Versetzung geht.
Erstellt am 27.01.2019 um 18:54 Uhr von Kratzbürste
Nur so am Rande. Selbst wenn eine Versetzung vom Arbeitsvertrag her möglich wäre- der BR kann immer noch nein sagen, wenn er Nachteile sieht. Und beim § 78 BetrVG geht's nicht nur ums Geld, sondern auch um die berufliche Entwicklung. Und ds dürfte der Schritt von einer "Chefsekretärin" zur Call- Center-mitarbeiterin ein deutlicher Schritt rückwärts sein.
Erstellt am 27.01.2019 um 19:38 Uhr von Challenger
Steht nach Stilllegung einer Betriebsabteilung nur eine begrenzte Zahl von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in einer anderen Abteilung des Betriebs zur Verfügung, genießen nach dem Sinn und Zweck von § 15 KSchG die aktiven Mandatsträger bei der Besetzung der Stellen Vorrang vor den im Nachwirkungszeitraum sonderkündigungsgeschützten Ersatzmitgliedern.
BAG, Urteil vom 2. 3. 2006 – 2 AZR 83/05
[20] a) Der gleichwertige Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung muss – anders als im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG – nicht frei sein. Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung vorhanden und mit einem nicht durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmer besetzt, muss der Arbeitgeber versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, der Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch den Ausspruch einer Kündigung für den Mandatsträger freizumachen (BAG 18. Oktober 2000 – 2 AZR 494/99 – BAGE 96, 78; 25. November 1981 – 7 AZR 382/79 – BAGE 37, 128; 13. Juni 2002 – 2 AZR 391/01 – BAGE 101, 328; HaKo-Fiebig KSchG 2. Aufl. § 15 Rn. 125; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 15 Rn. 170 a; APS/Linck 2. Aufl. § 15 KSchG Rn. 185; KR-Etzel 7. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126; aA BBDW/Dörner Stand Dezember 2005 § 15 KSchG Rn. 99; ErfK/Ascheid 6. Aufl. § 15 KSchG Rn. 46).
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Der vom BAG mit Urteil vom 2. 3. 2006 - 2 AZR 83/05 - entschiedene Fall ist zwar etwas anders gelagert, meiner Auffassung nach aber analog zu Gunsten Eurer BR-Vorsitzenden einschlägig. Soll heißen : Wenn wegen der Zusammenlegung von zwei Abteilungen ein Personalüberhang entsteht, der es erforderlich macht, dass eine Person in eine andere Abteilung versetzt werden muss, ist Eure BRV als Mandatsträgerinvor einer Versetzung geschützt. Mit anderen Worten : Sie kann Ihren bisherigen Arbeitsplatz behalten