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Außerordentliche Kündigung

R
Rollo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung wegen angeblicher Gewalt gegenüber ein von unbs betreutes Kind (12 Jahre). Unser Bretrieb hat noch ein erweitertes Mitbestimmungsrecht, welches eine Einigungsstelle (bei Kündigungen jeder Art) vorsieht. der AG hat u.a. nach §626 BGB gekündigt, und hat die Zweiwochenfrist eingehalten. Wir haben widersprochen. Der AG hat bisher noch nicht die E-Stelle angerufen, und die Zweiwochenfrist ist vorrüber.

Meine Frage: welche Chancen hat die AN? Eigentlich muss der AG innerhalb von zwei Wochen kündigen. Dies hat er unserer Auffassung nicht gemacht, weil er eben nicht die E-Stelle angerufen hatt. Wie seht ihr dass?

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Community-Antworten (2)

K
Kölner

16.04.2007 um 16:12 Uhr

@rollo Ehemaliger PR? Wie ist denn das erweiterte Mitbestimmungsrecht abgesichert?

Der AN sollte - wenn ihm die Kündigung vorliegt - ein ArbGericht bemühen.

post scriptum: Zur Wahrung seines Auftrages könnte der AG auch zu einer solchen Massnahme genötigt sein!

M
mokkabohne

17.04.2007 um 22:02 Uhr

hüstel Zwei Wochen nach dem Ausspruch der Kündigung vergangen...

Mal rein hypothetisch gefragt: muss man als AN nicht innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen?

P.S.: Ich ziehe die Frage zurück! :o)

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