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Protokolle der laufenden BR-Arbeit für alle Ersatzmitglieder?

B
Bernhard
Jan 2018 bearbeitet

Ein Ersatzmitglied ist seit einem Jahr in Schweden. Er fodert jetzt eine Beschlussfassung darüber, dass alle Ersatzmitglieder alle Protokolle der laufenden BR-Arbeit bekommen sollen (nicht nur das, der letzten Sitzung), mit der Begründung, im Einsatzfall immer aktuell informiert zu sein. Ist das gängige Praxis?

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Community-Antworten (7)

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rolfo2

16.04.2007 um 13:32 Uhr

Die gängige Praxis ist das bestimmt nicht. Die Ersatzmitglieder haben in der Regel kein Recht auf alle Protokolle. Gem. BetrVG können die Protokolle von den BR`s eingesehen werden, d.h. dass nicht mal für die Protokolle gemacht werden. Allerdings wird dies meist geschehen, wird auch bei uns so gemacht. Wenn in eurer Geschäftsordnung dies geregelt ist, dass Ersatzmitglieder alle Protokolle erhalten und dann auch noch, wenn sie ihr Amtbggf, gar nicht ausführen können wegen Abwesenheit wäre das schon komisch.

K
Kölner

16.04.2007 um 13:42 Uhr

@Bernhard Das darf eigentlich nicht passieren. Sitzungsniederschriften sind Privaturkunden. Nicht mehr, nicht weniger. Demnach gehören sie nicht in die Hände von Unberechtigten. Ersatzmitglieder haben erst ein Einsichtsrecht, wenn sie zu ordentlichen Mitgliedern werden.

M
Mona-Lisa

16.04.2007 um 13:42 Uhr

@Bernhard, gib dem Ersatzmitglied mal den § 34 BetrVG IV. Einsichtsrecht der Betriebsratsmitglieder, und ganz interessant ist für ihn dann die Rd. Nr. 22! Kommentar Däubler.....

@rolfo2, und dir würde ich empfehlen, denselbigen §, nur speziell die Rd. Nr. 21 zu studieren! :-))

R
rolfo2

16.04.2007 um 13:49 Uhr

@ Mona-Lisa Was sagt die Randnotiz Nr. 21. Wir arbeiten mit Fitting ?

M
Mona-Lisa

16.04.2007 um 14:15 Uhr

@rolfo2,

"Das Einsichtsrecht steht nur den Mitgliedern des BR zu. Allerdings kann die JAV nach § 70 Abs. 2 verlangen, dass ihr der BR die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt (HSWG, Rn. 25). Die Vorschrift hindert den BR nicht, Personen, denen kein Einsichtsrecht zusteht, z. B. Gewerkschaftsbeauftragten, Informationen anhand der Unterlagen zu geben, soweit ein berechtigtes Interesse besteht und die Geheimhaltungspflicht nach § 79 nicht entgegensteht (Fitting, Rn. 35; HSWG, a. a. O.; GK-Raab, Rn. 29; vgl. § 79 Rn. 17, 20 ff.)."

R
rolfo2

16.04.2007 um 15:22 Uhr

@ Mona-Lisa sehr schön, habe ich was anderes behauptet ? Es steht dem ja wohl nicht entgegen, dass die ordentlichen BR-Mitglieder Kopien der Protokolle erhalten.

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Mona-Lisa

16.04.2007 um 15:31 Uhr

@rolfo2, wenn eure BR-Mitglieder die Möglichkeit haben, diese Kopien dementsprechend aufzubewahren... :-))

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