Nutzung von Pool- / Leihfahrzeugen
Hallo, nachdem man uns eine aus unserer Sicht nicht akzeptable Arbeitsanweisung zum Thema Leihwagen / Poolfahrzeuge vorgelegt hat, suchen wir nach einer Vorlage zu einer Betriebsvereinbarung zu diesem Thema.
Hintergrund: Firma hat 5 Standorte in Deutschland, Headquarter Hanau, wir sitzen in Dormagen. Wir haben in Dormagen zwei Firmenfahrzeuge für Dienstreisen. Bei höherem Bedarf werden weitere Leihfahrzeuge geordert.
Es soll nun geregelt werden, welche Pflichten die betreuende Abteilung und welche Pflichten der übernehmende Fahrer haben. Zur Umsetzung der vorgelegten Arbeitsanweisung müßten wir aber alle KFZ-Fachleute sein.
Hat jemand ein Betriebsvereinbarung oder andere Regelung zu diesem Thema, die wir zur Grundlage nehmen könnten? Weis jemand wo man eine solche Vorlage finden kann?
Danke und Gruß
Community-Antworten (4)
16.04.2007 um 10:48 Uhr
Kannst Du mal genauer berichten was der AG hier vor hat?
Es wird hier wohl kaum BR´s geben die eine BV zu diesem Thema haben, da der Themenkomplex der Dienstfahrzeuge oder Leihwagen eigentlich nicht mitbestimmungsrelevant sind. Nur in absoluten Einzelfällen könnte ich mir evtl. vorstellen eine MBR über § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu konstruieren.
16.04.2007 um 10:52 Uhr
@hkgbr Haftungsfragen? GPS? Eigene Kostentragungspflicht?
@paula Vielleicht sollen die Kollegen einen poassenden Anzug zur Wagenfarbe tragen.
16.04.2007 um 12:20 Uhr
Hallo,
in der vorgelegten Arbeitsanweisung werden dem jeweiligen Fahrer etliche Pflichten und mögliche Konsequenzen mitgeteilt. Hier einige Auszüge:
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Pflichten der Nutzer / Fahrer Der Mitarbeiter ist verpflichtet, das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug pfleglich zu behandeln. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass sich das Kfz stets in einem gesetzlich vorgeschriebenen , betriebs- und verkehrsicheren Zustand befindet. Bei Übernahme übernehmen die Nutzer die Verantwortung für das Fahrzeug. Bei einer groben Fahrlässigkeit kann der Mitarbeiter zu 50 % verantwortlich gemacht werden. Liegt im ermessen des Vorgesetzten (wieso im ermessen des Vorgesetzten?). Im Fahrzeug besteht absolutes Rauchverbot. Zuwiderhandlung kann zu Arbeitsrechtlichen Folgen führen (welche und wieso kann?). Bei Übernahme des Fahrzeuges vor dem Wochenende, für Fahrten am Montag, muss der Vorgesetzte zustimmen (warum, Fahrer sowieso verantwortlich?). Bei Fahrzeugaus- und -rückgabe muss eine Abnahme zwischen Fahrer und einem MA des Poolservice erfolgen. Es muss bestätigt werden, das das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand übernommen wird (wer definiert ordnungsgemäß?).
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Wartungsarbeiten Nach einer Dienstfahrt müssen Nachfolgende Punkte durch die Abteilung Poolservice gemäß einer Checkliste überprüft werden:
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Reifen auf Schadensfreiheit
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Luftdruck der Reifen
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Reifenprofil
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Scheibenwischer auf Schadensfreiheit
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Scheibenwischerwasser
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Ölstand kontrollieren
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Wagen auf Beschädigung überprüfen
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Bremsflüssigkeit
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Kühlerflüssigkeit
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Sommer Winterreifenwechsel Termine Mitte Oktober / Mitte April
Hinweis: Diese Maßnahmen entbindet den Fahrer nicht, auf einer Dienstreise selbst auf den sicheren Stand des Fahrzeuges zu achten (weder die Fahrer noch die MA im Poolservice sind Kfz Fachleute).
- Reparaturen Werden Schäden am Fahrzeug erkannt, muss das Fahrzeug gesperrt und die Reparatur veranlasst werden.
Werden auf einer Dienstreise Schäden am Fahrzeug erkannt, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen, muss durch den Fahrer die Reparatur bei der nächsten Vertragswerkstatt veranlasst werden.
- Kraftstoffkosten, Tankkarten, Flottenkarte Bei Verlust oder Diebstahl der Europa Service-Card muss der MA den Leasinggeber unverzüglich davon verständigen. Für die Ausstellung einer Ersatzkarte wird dem MA ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt (was ist angemessen?).
Dies sind einige Punkte, die uns nicht gefallen. Sicherlich ist dieses Thema nicht unbedingt mitbestimmungspflichtig. Da man uns gefragt hat, wollen wir für klare und eindeutige Formulierungen zur Sicherheit der MA sorgen.
19.04.2007 um 17:27 Uhr
Hallo hkgbr,
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug pfleglich zu behandeln.
sollte selbstverständlich sein, oder?
Er ist selbst dafür verantwortlich, dass sich das Kfz stets in einem gesetzlich vorgeschriebenen , >betriebs- und verkehrsicheren Zustand befindet.
Das gibt nur die Rechtslage wieder. Jeder Führer eines Fahrzeuges hat sicherzustellen, dass sich das Fahrzeug in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand befindet.
Bei Übernahme übernehmen die Nutzer die Verantwortung für das Fahrzeug.
Ist natürlich schwammig formuliert, was aber für Euch gar nicht schlecht sein sollte - das geht nämlich im Streitfall zu Lasten des AG.
Bei einer groben Fahrlässigkeit kann der Mitarbeiter zu 50 % verantwortlich gemacht werden.
Nachdem von grober Fahrlässigkeit (!!) gesprochen wird, ist das üblich und auch angemessen. Es geht ja nicht um leichte Fahrlässigkeit.
Liegt im ermessen des Vorgesetzten (wieso im ermessen des Vorgesetzten?).
Was genau steht denn im Vertrag?
Im Fahrzeug besteht absolutes Rauchverbot.
Zulässig und m.E. auch ok, man kann ja einfach eine Pause machen und eine rauchen.
Zuwiderhandlung kann zu Arbeitsrechtlichen Folgen führen (welche und wieso kann?).
Wenn Zuwiderhandlungen keine Folgen haben könnten, wäre eine Regelung jeglicher Art sinnlos, da es keine Sanktionsmöglichkeit gebe. Welche Folgen ein Verstoß hat, ist wie immer im Arbeitsrecht von vielen Dingen abhängig.
Bei Übernahme des Fahrzeuges vor dem Wochenende, für Fahrten am Montag, muss der Vorgesetzte zustimmen (warum, Fahrer sowieso verantwortlich?).
In der Regel wird es am Wochenende keinen Geschäftstermin geben. Eine Übernahme vor dem Wochenende verleitet daher natürlich zu Privatfahrten, die der AG zumindest "kontrollieren" möchte.
Außerdem können auch Dinge wie "wo steht der PKW am Wochenende" (Garage etc.) (versicherungsrechtlich) relevant sein.
Bei Fahrzeugaus- und -rückgabe muss eine Abnahme zwischen Fahrer und einem MA des Poolservice erfolgen.
sollte klar sein
Es muss bestätigt werden, das das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand übernommen wird (wer definiert ordnungsgemäß?).
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Pflicht des AG zur Kontrolle eines verkehrssicheren Fahrzeugzustandes: geht Licht, ist Bereifung i.O, etc.?
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Interesse des AG, dass AN Fahrzeugt wie vereinbart genutzt/behandelt hat.
Sollte aber mit dem AG noch näher definiert werden, auch in seinem eigenen Interesse.
Hinweis: Diese Maßnahmen entbindet den Fahrer nicht, auf einer Dienstreise selbst auf den sicheren Stand des Fahrzeuges zu achten (weder die Fahrer noch die MA im Poolservice sind Kfz Fachleute).
Also bitte, gerade MA im Poolservice können problemlos lernen, wie wo man z.B. die Bremsflüssigkeit überprüft usw. Auch der Fahrer sollte das können, um mit (s)einem Fahrzeug sicher am Verkehr teilnehmen zu können.
- Reparaturen Werden Schäden am Fahrzeug erkannt, muss das Fahrzeug gesperrt und die Reparatur veranlasst werden.
Macht Sinn ;-)
Werden auf einer Dienstreise Schäden am Fahrzeug erkannt, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen, muss durch den Fahrer die Reparatur bei der nächsten Vertragswerkstatt veranlasst werden.
Macht ebenfalls Sinn, wobei viele Werkstätten bei Erstaufträgen nur gegen Barzahlung arbeiten - ob im Handschuhfach immer ein Umschlag mit ausreichend Geld dafür liegt? Sprich: Diesen Punkt unbedingt klären.
- Kraftstoffkosten, Tankkarten, Flottenkarte Bei Verlust oder Diebstahl der Europa Service-Card muss der MA den Leasinggeber unverzüglich davon verständigen. Für die Ausstellung einer Ersatzkarte wird dem MA ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt (was ist angemessen?).
Soll der AG halt einen Preis reinschreiben, ist aber vermutlich nur eine vorsorgliche Papiertigerklausel gegen laufende Schlampereien. Im Zweifelsfall muss AG Angemessenheit nachweisen, wobei wir da über vermutlich 5 bis 20 Euro reden.
Dies sind einige Punkte, die uns nicht gefallen.
Mir gefällt auch so vieles nicht... ;-). Im Ernst: Die Punkte scheinen mir weitestgehend normal und üblich zu sein. Wo ihr Bauchschmerzen habt, bitte um Nachbesserung. Wenn das nicht klappt, ist es auch egal. Keine der aktuellen Regelungen kann Euch das Genick brechen, sofern der Fahrer sich korrekt verhält und nicht grob fahrlässig handelt.
Bitte auch bedenken: Es gibt keinen Anspruch darauf, einen Firmenwagen für Dienstfahrten zu erhalten. Der AG könnte auch auf öffentliche Verkehrsmittel 2. Klasse verweisen.
Greetz
Rainer
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