Erstellt am 25.01.2019 um 09:53 Uhr von Matze
Arbeitszeitgesetz:
"§ 5:Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden."
In Deiner Frage ist nicht erkennbar, ob für Dich Sonderregeln gelten.
Erstellt am 25.01.2019 um 09:56 Uhr von rtjum
Hallo,
wenn Du daran teilnimmst, dann kannst die gesetzlichen Ruhepausen nicht einhalten, wenn Dein Chef von Dir verlangt daran teilzunehmen dann sollest Du ihn fragen was ihm denn lieber ist, die Nachtschicht vorher entsprechend früher zu beenden oder die nächste entsprechend später anzufangen damit entweder vor oder nach der Besprechung die 11h Ruhepause eingehalten sind.
Wenn ihr einen BR habt solltest Du den auch ansprechen wenn Dein Chef deine Teilnahme verlangt.
Erstellt am 25.01.2019 um 10:04 Uhr von vintax
Danke für eure Hilfe. Ich weiß nichts von Sonderregeln. Matze meinst du mit Sonderregeln das von Absatz 3 ? Ich arbeite im Hotelgewerbe.
Erstellt am 25.01.2019 um 12:57 Uhr von Challenger
Ich habe nur das hier gefunden :
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.1.2017, 7 AZR 224/15
Leitsätze
Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, ist die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.
Was für Betriebsräte gilt, gilt natürlich für alle anderen Arbeitnehmer auch.
Erstellt am 27.01.2019 um 03:21 Uhr von vi