Hallo zusammen,

wie muss bei betriebsbedingten Kündigungen die soziale Auswahl geregelt werden?
Lt. BRV ist neben den bekannten Kriterien, wie Alter, Betriebszugehörigkeit, etc. , die Qualifikation, die Eingruppierung ( Gehalt-also es darf niemand mit unterschiedlichen Gehaltsklassen verglichen werden) und es muss die Ausführung, bzw. entscheidend ist was im Arbeitsvertrag steht, berücksichtigt werden.
Darf also nur innerhalb einer Abteilung verglichen werden? oder muss die Sozialauswahl auf den ganzen Betrieb ausgeweitet werden?
Kann ein AN, unter Berücksichtigung von zumutbaren Umschulungsmaßnahmen, den Arbeitsplatz eines anderen, in der Sozialauswahl schlechter gestellten Mitarbeiters einer anderen Abteilung beanspruchen? Oder kann er diesen Arbeitsplatz nur beanspruchen, wenn der unbesetzt ist?

Gruß Helios