Erstellt am 20.01.2007 um 18:07 Uhr von Maximus
@ruderer02
Am besten geht die Bewertung durch ein Punktesystem. Dazu giebt es bei den Gerwerkschaften bewährte Modelle und Systeme.
Vorschlag von mir ist, macht dass bei Massenentlassungen nie ohne die Gewerschaften.
Die GL´s versuchen meistens die Entlassungen so bollig wie möglich zu halten.
Denke bitte daran, dass auch schon gekündigte MA noch in den Genuss des Sozialpalnes kommen können, soferne sie betriebsbedingt gekündigt wurden.
Mfg
Erstellt am 20.01.2007 um 19:29 Uhr von Heini
Bei der Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern muss nach dem Gesetz die sozialen Gesichtspunkte, nämlich Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigt werden.
Dabei kann der Arbeitgeber zur besseren Durchschaubarkeit seiner Auswahlentscheidung die sozialen Gesichtspunkte mit einem Punktesystem bewerten, wobei er dann anhand der von den einzelnen Arbeitnehmern jeweils erreichten Punktzahlen eine Rangfolge der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer erstellen und die zu kündigenden Arbeitnehmer nach dieser Rangfolge bestimmen.
Erstellt am 20.01.2007 um 20:16 Uhr von Kölner
@Heini
Ich zitiere mal:
"Bei der Auswahl der vergleichbaren Arbeitnehmer muss er soziale Gesichtspunkte, nämlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG)
Dabei kann der Arbeitgeber zur Objektivierung und besseren Durchschaubarkeit seiner Auswahlentscheidung die sozialen Gesichtspunkte mit einem Punktesystem bewerten, sodann anhand der von den einzelnen Arbeitnehmern jeweils erreichten Punktzahlen eine Rangfolge der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer erstellen und die zu kündigenden Arbeitnehmer nach dieser Rangfolge bestimmen."
Verblüffende Ähnlichkeit mit http://www.ranotar.de/arbeitsrecht.htm zum BAG-Urteil vom 09.11.2006.
Wer war wohl zuerst da: Du oder der Beitrag zum Urteil unter o.a. web-Adresse?
Erstellt am 21.01.2007 um 11:03 Uhr von Fayence
ruderer02,
in eine Sozialauswahl dürfen NUR die im §1 Abs.3 KschG benannten Kritierien einfliessen. Die Auswahl sollte seitens des AGs erfolgen und muss vom BR im Rahmen der Anhörung nach §102 BetrVG überprüft werden.
In welcher Eigenschaft fragst Du nach?