soziale Auswahl bei Kündigung
Hallo, wie beurteilt man am besten soziale Auswahl, bei betriebsbedingten Kündigungen! Danke.
Community-Antworten (4)
20.01.2007 um 19:07 Uhr
@ruderer02
Am besten geht die Bewertung durch ein Punktesystem. Dazu giebt es bei den Gerwerkschaften bewährte Modelle und Systeme. Vorschlag von mir ist, macht dass bei Massenentlassungen nie ohne die Gewerschaften. Die GL´s versuchen meistens die Entlassungen so bollig wie möglich zu halten. Denke bitte daran, dass auch schon gekündigte MA noch in den Genuss des Sozialpalnes kommen können, soferne sie betriebsbedingt gekündigt wurden. Mfg
20.01.2007 um 20:29 Uhr
Bei der Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern muss nach dem Gesetz die sozialen Gesichtspunkte, nämlich Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigt werden. Dabei kann der Arbeitgeber zur besseren Durchschaubarkeit seiner Auswahlentscheidung die sozialen Gesichtspunkte mit einem Punktesystem bewerten, wobei er dann anhand der von den einzelnen Arbeitnehmern jeweils erreichten Punktzahlen eine Rangfolge der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer erstellen und die zu kündigenden Arbeitnehmer nach dieser Rangfolge bestimmen.
20.01.2007 um 21:16 Uhr
@Heini Ich zitiere mal: "Bei der Auswahl der vergleichbaren Arbeitnehmer muss er soziale Gesichtspunkte, nämlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG) Dabei kann der Arbeitgeber zur Objektivierung und besseren Durchschaubarkeit seiner Auswahlentscheidung die sozialen Gesichtspunkte mit einem Punktesystem bewerten, sodann anhand der von den einzelnen Arbeitnehmern jeweils erreichten Punktzahlen eine Rangfolge der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer erstellen und die zu kündigenden Arbeitnehmer nach dieser Rangfolge bestimmen."
Verblüffende Ähnlichkeit mit http://www.ranotar.de/arbeitsrecht.htm zum BAG-Urteil vom 09.11.2006. Wer war wohl zuerst da: Du oder der Beitrag zum Urteil unter o.a. web-Adresse?
21.01.2007 um 12:03 Uhr
ruderer02,
in eine Sozialauswahl dürfen NUR die im §1 Abs.3 KschG benannten Kritierien einfliessen. Die Auswahl sollte seitens des AGs erfolgen und muss vom BR im Rahmen der Anhörung nach §102 BetrVG überprüft werden.
In welcher Eigenschaft fragst Du nach?
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