Erstellt am 13.04.2007 um 13:04 Uhr von Mona-Lisa
Erstellt am 13.04.2007 um 13:08 Uhr von betriebsratten
Stimmt....manche Gewerkschaften versuchen da was über etliche Stationen zu konstruieren, aber streng genommen weder Mitbestimmung noch Informationspflicht.
Erstellt am 13.04.2007 um 13:16 Uhr von baccus
Nach allgemeiner Auffassung hat der Betriebsrat beim Ausspruch von Abmahnungen kein Mitbestimmungsrecht. Dem Arbeitgeber wird das Recht zugestanden, als Partei des Arbeitsvertrages ein vertragswidriges Verhalten der anderen Vertragspartei (= Arbeitnehmer) – ohne Beteiligung des Betriebsrats – zu rügen.
Mitbestimmungspflichtig wird eine Abmahnung aber dann, wenn sie angesichts ihres Wortlauts einen über den Warnzweck hinausgehenden Buß- oder Strafcharakter bekommt (Beispiele: über die Person des Betroffenen wird ein Unwerturteil ausgesprochen; oder: eine an sich vorgesehene Beförderung unterbleibt usw.). In diesem Falle »verwandelt« sich die Abmahnung in eine Betriebsbuße, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt (siehe Betriebsbuße).
Immerhin muss aber auch bei Abmahnungen zumindest ein Recht des Betriebsrats angenommen werden, über die ausgesprochene Abmahnung informiert zu werden (§ 80 Abs. 2 BetrVG, vgl. LAG Niedersachsen v. 24.2.1984, AuR 1985, 99). Nur dann ist der Betriebsrat in der Lage zu prüfen, ob der Arbeitgeber eine mitbestimmungsfreie »Abmahnung« oder eine mitbestimmungspflichtige »Betriebsbuße« auszusprechen beabsichtigt bzw. ausgesprochen hat. Dies gilt umso mehr, als in manchen Fällen die Unterscheidung zwischen Abmahnung einerseits und Betriebsbuße (in Form eines schriftlichen Verweises oder einer Verwarnung) andererseits nur sehr schwer zu treffen ist (siehe zu den wichtigsten Abgrenzungsmerkmalen Betriebsbuße). Im Übrigen ist der Betriebsrat über die Abmahnung (erneut) im Rahmen des Anhörungsverfahrens (nach § 102 Abs. 1 BetrVG) zu einer – wegen eines gleichen oder gleichartigen Pflichtverstoßes beabsichtigten – verhaltensbedingten Kündigung zu informieren.
Auf jeden Fall sollte der Versuch unternommen werden, in einer »freiwilligen« Betriebsvereinbarung Fristen festzulegen, nach deren Ablauf eine Abmahnung aus der Personalakte spätestens zu entfernen ist. Dabei kann gegebenenfalls differenziert werden nach der Schwere des abgemahnten Verhaltens.
Erstellt am 13.04.2007 um 14:34 Uhr von Nicki
Sollte der Kollege der abgemahnt wird schwerbehindert sein, hat die SBV lt. § 96, Abs. 2 das Recht vorher informiert zu werden.
Erstellt am 13.04.2007 um 16:24 Uhr von betriebsratten
@baccus..woher ist das Zitat?
@baccus und nikki HERVORRAGEND!!!!
Hatte mal eine ähnliche Anfrage im Forum, kam aber keine vernünftige Antwort!!
Erstellt am 13.04.2007 um 16:33 Uhr von waschbär
Nicki,
es kommt vor das der AG seinem BR, die Abmahungen weiterleitet. ( Ich bzw wir haben alle Abmahnungen im Plenum). War so bleibt so .-)
Ein weg das der BR die Abmahnungen vom AG bekommt geht über eine BV Verhalten am Arbeitsplatz , dann muss er Sie euch ja Logischer weise geben.
Der Besste weg ist aber das JEDER kollege der zu solch einem Gespräch muss oder darf ?. Sich einem BR mit nimmt !
ggf. könnte das mal Monatsgesprächsthema sein "An AG ist es möglich das der BR alle Abmahnungen , zu Gesicht bekommt ?"
Soll helfen .-)
Erstellt am 13.04.2007 um 17:04 Uhr von baccus
@betriebsratten
schön, dass es dir gefällt...
ich arbeite sehr gerne damit.
"Betriebsratspraxis von A bis Z " aus dem Bund-Verlag Computerunterstützte Beratung für betriebl. Interessenvertreter