Erstellt am 13.04.2007 um 10:41 Uhr von biberrat
Hallo Bacchus,
lLage und Verteilung der AZ ist mitbestimmungspflichtig.
In manchen Betriebe kann es erforderlich sein bestimmte Arbeiten aus der flexiblen AZ herauszunehmen.
Bei uns im Betrieb haben die MA in der Prod.feste AZ in der Verwaltung hingegen Gleitzeit, also mal in die Betriebsvereinbarung
schauen .
Gibt es vergleichbare andere Arbeitsplätze, wie ist dort die AZ
geregelt.
Gruss
Biberrat
Erstellt am 13.04.2007 um 10:43 Uhr von biberrat
Sorry,
meinte natürlich Baccus.
Biberrat
Erstellt am 13.04.2007 um 10:57 Uhr von baccus
Hallo biberrat,
Danke für die Antwort.
MA ist seit 20 Jahren in der Verwaltung ( Sekretariat) tätig!
Soll jetzt nach der Umstrukturierung (50 Arbeitsplätze sind schon weg)
tageweise die Pforte ( feste Arbeitszeit )mitbetreuen.
Arbeitsvertrag steht Gleitzeitmitarbeiter.
Gruss
baccus
Erstellt am 13.04.2007 um 13:59 Uhr von Petrus
Die Pforte / der Empfang wird in der Regel feste Arbeitszeiten haben (z.B. 8:00-16:00 Uhr). Wenn nun bei Euch in der Verwaltung Arbeitsplätze abgebaut werden, ist es doch löblich vom ArbGeb, wenn er versucht, für "langgediente" Mitarbeiter (und -innen) Ersatzarbeitsplätze zu suchen, statt sie einfach vor die Tür zu setzen.
Klar ist es ein Verlust, wenn ich von flexibler Zeit auf feste Zeiten wechseln muss - die Frage ist doch aber auch, wie sicher ihr bisheriger Job ist. Vielleicht lässt sich statt einer Änderungskündigung auch eine Zusatzvereinbarung zum AV abschließen, dass die Betroffenen aus der Pförtnerloge wieder ins Sekretariat (und damit zur flex. Arbeitszeit) zurückwechseln können, wenn dort wieder freie Stellen sind.
Erstellt am 13.04.2007 um 14:16 Uhr von baccus
Hallo Petrus,
im Prinzip gebe ich Dir recht, daß es "lobenswert ist" was unsere GL für unsere Kollegen tut,
es ist aber eher so, dass die Kollegin 55 Jahre ist - über 20 Jahre in der Firma -und über die Sozialauswahl nicht zu kündigen war.
Jetzt muss sie unteranderem schwere Pakete schleppen, Parkplätze kehren ...usw.
Sorry, diese Details wollte ich vorher nicht ..........
trotzdem Danke für Deinen Tip ( Zusatzvereinbarung)
Erstellt am 13.04.2007 um 14:35 Uhr von Petrus
Ähm... über Sozialauswahl nicht zu kündigen?!?
Eine Änderungskündigung _ist_ aber eine Kündigung und unterliegt damit den selben Kriterien wie eine Beendigungskündigung, sprich Sozialauswahl, BR-Anhörung, ...
Und wenn der ArbGeb trotzdem meint, der 55-jährigen die Änderungskündigung auszusprechen, kann diese die Änderung vorbehaltlich einer gerichtlichen Prüfung annehmen. Und offensichtlich mangelhafte Sozialauswahl und eventueller Verstoß gegen das AGG ("Diskriminierung wegen Alters") erfreuen den Arbeitsrichter...
Von daher solltet ihr Euch vom Arbeitgeber genauestens die Sozialauswahl erläutern lassen, warum gerade dieser Mitarbeiterin die Änderungskündigung unterbreitet werden soll...
Erstellt am 13.04.2007 um 16:43 Uhr von baccus
Die Sachlage ist leider noch verzwickter:
Wir sind eine Firma mit Tochtergesellschaften!
Ich bin als BR nicht für diese Kollegin zuständig, weis aber um ihre Situation.
Die Vorsitzende des GBR ist nicht gerade meine Freundin. Sie hat der Kollegin zur Änderungskündigung geraten mit dem Hinweis besser als gar kein Job!!!
mfg baccus