Arbeitsvertragliche Pflicht = Arbeitsvertragliches Recht?
Folgendes Problem: Die Mitarbeiter einer Abteilung werden arbeitsvertraglich als "Verlagsmitarbeiter" beschäftigt ohne das im Arbeitsvertrag eine Tätigkeitsbereich näher beschrieben wird. Beschäftigt wurden die Mitarbeiter innerhalb der Abteilung hauptsächlich im Bereich A - bei Arbeitsmangel auch immer wieder in den Bereichen B, C und D. Dieser Arbeitsverlauf wiederholt sich Jahren regelmäßig wieder. Im Betriebsrat ist nun eine Mitarbeiterbeschwerde gelandet - Schlüsselproblem ist, dass der AG sie nun nicht mehr für alle Bereiche, also A,B,C und D einsetzen will, sondern nur noch in Bereich A und ansonsten nicht mehr. Meine Frage lautet nun ohne näher auf die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten: Wenn ein Mitarbeiter mit o.g. Arbeitsvertrag all die Jahre die Aufgaben im Bereich B,C und D erledigen musste, ergibt sich daraus ein gewisser Anspruch auf diesen Aufgabenbereich? So ähnlich wie eine betriebliche Übung?
Danke!
Community-Antworten (7)
12.04.2007 um 23:37 Uhr
hatten wir diese Frage diese Woche nicht erst? Hat Dir meine Antwort nicht gefallen?
12.04.2007 um 23:42 Uhr
paula, könnte ja sein, dass die aktuelle Rechtsprechung in der langen Zeit ganz neue Chancen eröffnet hat ;-)))
13.04.2007 um 00:41 Uhr
Guten Abend! Na doch, die Antworten sind hier in dem Forum super hilfreich, aber... ...so richtig hat meine erste Situationsbeschreibung nicht den gewünschten Effekt gehabt.
Den neben dem undefinierten Aufgabenbereich im Arbeitsvertrag als "Verlagsmitarbeiter" spielt ja parallel unsere BV zur Flexibilisierung der Arbeitszeit rein - das "Gemenge" macht alles nur undurchsichtiger. Daher habe ich meine Frage neu, ohne BV formuliert.
Sollte sich nämlich ein Rechtsanspruch aus den immer wiederkehrenden Aufgabenzuteilungen für jeden AN ergeben, dann bräuchten wir im BR darüber nicht lange debattieren. Bloss ich muss wissen, wo das steht, ansonsten werde ich von meinem BR-Vorsitzenden "zugetextet"... In diesem Falle wäre es dann auch viel einfacher die Probleme, die sich aus der BV ergeben zu lösen, da sich die Kollegin sich nicht wegen Arbeitsmangel nach hause schicken lassen müsste und und und
Viele Grüße!
13.04.2007 um 01:12 Uhr
@arbeitsknecht,
ohne jetzt den alten frad rauszukramen, ist da jetzt da dritte posting zu der gleichen frage. da wir eure bv nicht kennen und sich m.E. (aus'm bauch heraus - da lass ich mich aber gerne korrigieren) bzgl. der arbeitszuteilung kein "gewohnheitsrecht" oder betriebliche übung ergibt: fragt doch mal euren rechtsverdreher und/oder gewerkschaft dazu.
mit interesse am ergebniss,
hans
13.04.2007 um 01:17 Uhr
arbeitsknecht, würde eventuell den § 615 des BGB zu Rate ziehen. Zumindest den angefangenen Arbeitstag müsste die AN bezahlt bekommen. Und dann gibt es ein BAG Urteil in dem darauf hingewiesen wird, dass man früh genug darüber informiert sein muss, dass man frei hat , da die Freizeit sonst keinen Erholungswert hat. Bei verspäteter Mitteilung, muss der AG die eigentlich abzuleistende Schicht bezahlen. Soll ich es Dir Dienstag raussuchen?
13.04.2007 um 09:05 Uhr
Hallo Lotte! Das mit dem raussuchen wäre nett, da ich im BR natürlich auch eine Rechtsgrundlage für meine anzubringenden Argumente bringen muss. Ist gar nicht so einfach - auf der Schulung hat das besser geklappt ;-) Danke!
13.04.2007 um 14:48 Uhr
@arbeitsknecht
§ 615 BGB wird aber nicht bei dem Thema helfen können, welche Arbeit der AG dem AN zuweisen kann.
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