Erstellt am 12.04.2007 um 14:10 Uhr von waschbär
Laffo,
es gibt sogar ein Gesetz dazu ! ausser du hast eine BV zum Thema .... ARBEITSZEITGESETZ ? sollte dir bekannt sein !
Erstellt am 12.04.2007 um 14:13 Uhr von Frank B.
In den Kommentierungen zum §37 BetrVG steht einiges zu dem Thema. Es wird immer wieder gern auch auf die gesetzlichen Ruhezeiten hingewiesen, siehe Waschbär.
Erstellt am 12.04.2007 um 14:18 Uhr von giegelpeter
Hallo Laffo,
ich glaube zu wissen, dass das BR-Mitglied von der Schicht davor bzw.danach freigestellt werden muss. Im Kommentar zum BetrVG Däubler/Kitting/Klebe oder im Fitting steht da bestimmt was drin. Diese Bücher sind für den BR sehr wichtig!
Erstellt am 12.04.2007 um 18:46 Uhr von Catweazle
waschbär,
das Arbeitszeitgesetz greift bei BR-Tätigkeiten außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nicht.
Laffo,
der Gesetzgeber hat sich bei diesem Thema zurückgehalten. Am besten ihr regelt das in einer BV.
Ein Urteil dazu: Bei einer ganztägigen Sitzung fallen die Nachtschichten davor und danach aus.
Erstellt am 12.04.2007 um 21:08 Uhr von Heini
Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen.
BAG, Urteil vom 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88
Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer Betriebsratssitzung teil, die außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit (z.B. Nachtschicht) stattfindet und ist es ihm deshalb unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat dieses Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
§ 37 Abs. 2 BetrVG betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit eine Entgeltbuße erleidet.
ArbG Lübeck vom 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99
Es ist zumutbar, nach einer Ruhezeit von 7 Stunden an einer allenfalls vierstündigen BR-Sitzung teilzunehmen.Der für die Teilnahme an einer BR-Sitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erforderliche Freizeitausgleich darf auf die durch die Ruhezeit ausgefallenen Arbeitszeit der vorangegangenen oder nachfolgenden Schicht gelegt werden.
Erstellt am 13.04.2007 um 16:46 Uhr von waschbär
Catweazle,
das mit der "Persönlichen Arbeitszeit" verstehe ich nicht ???
Was ist das ? und wie habe ich das zu verstehen ?
Erstellt am 13.04.2007 um 16:51 Uhr von waschbär
Frank,
meinst du (2) oder (3)
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) 1Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. 2Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. 3Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Erstellt am 13.04.2007 um 17:36 Uhr von Catwaezle
waschbär,
eigentlich einfach zu verstehen - wohl schwieriger zu erklären - ich versuchs mal.
Es betrifft fast nur BRM in Schichtarbeit.
Alle BR-Tätigkeiten außerhalb der persönlichen AZ sind nicht vom ArbZG erfasst. Z.B.: ein BRM nimmt vormittags 6 Stunden an einer BR-Sitzung teil, direkt im Anschluss arbeitet er 8 Stunden (Mittagschicht) nach Dienstplan. Hier wird die gesetzliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten.
Erstellt am 13.04.2007 um 17:42 Uhr von Lotte
Catweazle,
ist es nicht eher so, dass erst umgekehrt ein Schuh daraus wird? Erst Schicht, dann BR?
Salmei, Dalmei, Adonei...
Ich wünsche Dir ein schönes Wochenende ;-))
Erstellt am 13.04.2007 um 17:46 Uhr von waschbär
Catwaezle,
ich arbeite auch im schicht modus .... aber mehr als 10 std in 24 std ist nicht ... könnte aber auch an unserer BV Arbeitszeit liegen. Die ist da sehrrrr arbeitnehmer freundlich, deshalb will AG sie wohl auch immer kippen .-)
Hi, Lotte
Erstellt am 13.04.2007 um 17:51 Uhr von Lotte
Waschbär,
na, braun geworden? Auch Dir ein schönes Wochenende und arbeite nicht soviel ;-)))
Erstellt am 13.04.2007 um 17:55 Uhr von waschbär
Lotte,
natürlich , Braunbären Braun .-))
Viel Arbeiten "Ich" ??? Niemals nicht , warum auch .-))
Erstellt am 13.04.2007 um 18:23 Uhr von Catweazle
Lotte,
bei uns fangen die Sitzungen um 9 Uhr an. Meine AZ endet häufig um 24 Uhr. Folglich bin ich manchmal 15 Stunden im Betrieb und das ohne gegen Gesetze zu verstoßen.
waschbär,
das liegt ganz sicher an eurer BV - verteidige sie, kratzen und beißen kannst du ja.
Erstellt am 13.04.2007 um 18:40 Uhr von waschbär
Catweazle,
grosser gott, ich hoffe du bekommst dafür vernünftig geld ?
bist du mit deiner arbeitszeit alleine in deinem Rat oder müssen die anderen auch so hart ran ?
Erstellt am 13.04.2007 um 19:02 Uhr von Catwaezle
waschbär,
ich bin das einzige BRM im Schichtdienst. Mit dem Geld ist das so eine Sache. Bei VW arbeite ich NICHT. Aber ich beschwere mich nicht. Das mit den 15 Stunden kommt auch nicht so oft, nur bei entsprechenden Arbeitsanfall, vor. Ich habe auch kein Problem damit, schließlich halten mir meine Kollegen, die oft genug meine Arbeit erledigen müssen, den Rücken frei. Sie haben verstanden, dass es BRM geben muss, die die MA vor einem BR schützen.
Erstellt am 14.04.2007 um 13:00 Uhr von Hardcore BR
wie is dat wenn ick also früher aus der Nachtschicht gehe um an der BR Sitzung teilzunehmen. die so im schnitt 4 stunden dauert von 11- 14/15Uhr. meine schicht beginnt wieder um 23 Uhr. MUSS ick da wieder anfangen ?? oder kann ick sagen das ick mich uff die 11 Stunden Ruhezeit berufe und erst dann wieder anfange??
Erstellt am 14.04.2007 um 15:47 Uhr von Deliah
hat ein BR-mitglied nachtschicht, und z.b. am nächsten tag um 14 Uhr eine BR-Sitzung, dann hat er die schicht um 3 Uhr nachts zu verlassen um die gesetzliche bezahlte ruhezeit von 11 stunden bis zur sitzung einhalten zu können. arbeitet das BR- mitglied bis schichtende und kommt nicht zur sitzung, fehlt er unentschuldigt, es darf kein ersatzmitglied eingeladen werden!
@hardcorfe: Insbesondere bei Schichtarbeit oder vergleichbaren Arbeitszeitsystemen kann es vorkommen, dass aufgrund der gesetzlichen Höchstarbeitszeit und der einzuhaltenden Ruhezeiten (vgl. §§ 3, 5 ArbZG) die Arbeitszeit, die sich an die Betriebsratstätigkeit anschließt, nicht voll ausgefüllt werden kann. Auch die insoweit ausfallenden Arbeitszeiten müssen vergütet werden. Beispiel: Wenn ein in Nachtschicht arbeitendes Betriebsratsmitglied an einer ganztägigen oder nahezu ganztägigen Betriebsratssitzung teilnimmt, kann es nicht außerdem noch eine vorangehende oder sich an die Sitzung anschließende Nachtschicht ableisten. Die ausfallende Nachtschicht ist ihm daher zu vergüten
Erstellt am 14.04.2007 um 16:49 Uhr von Catweazle
Hardcore BR,
BR-Tätigkeit ist eine ehrenamtliche Tätigkeit und zählt nicht zur Arbeitszeit.
Lies mal das Urteil bom ArbG Lübeck in Heinis Beitrag. Das trifft für dich zu.
Erstellt am 18.09.2007 um 10:30 Uhr von weichspüler
An alle BR´s,Hardcore BR und Laffo
hier steht´s
Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 ("ohne Minderung des Arbeitsentgelts")
Es gilt der Grundsatz: Jedes Betriebsratsmitglied muss für die Zeit seiner Betriebsratsarbeit finanziell so gestellt werden als wenn es während dieser Zeit "normal" gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip).
Ansonsten würde ich Euch vorschlagen eine Sammelklage zu führen.
Ich gehe davon aus das die Gerichte sich Nicht ausreichend beschäftigt haben und dies durch eine Sammelklage tuen müssten.
Ein Keks ist mehr als die Summe seiner Krümmel!