Erstellt am 12.04.2007 um 12:57 Uhr von wölfchen
Schau mal im Fitting, RN 82 und 83 zum § 99 BetrVG: der AG muss Eure fehlende Zustimmung durch das ArbGer ersetzen lassen.
Erstellt am 12.04.2007 um 14:16 Uhr von Frank B.
Sollte der AG dies nicht tun, ist den Ärzten nahe zu legen, nach der Probezeit eine Leistungsklage beim Arbeitsgericht einzureichen.
Viel Erfolg!
Erstellt am 12.04.2007 um 21:21 Uhr von JoK
Hallo birwein,
EG 13 entspricht dem frueheren BAT II. Wenn sich der AG beim KAV erkundigt hat, duerftet Ihr doch oeffentlicher Dienst sein, oder (ansonsten ergaebe der *K*ommunale *A*rbeitgeber*V*erband wohl keinen Sinn)?
Wenn die Kollegen einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben, der sich nach den Vorschriften des TVoeD richtet, sollte der TVoeD meiner Meinung nach auch gelten.
Die Eingruppierungsvorschriften des BAT gelten meines Wissens nach noch bis Oktober 2007 (*danach* haben die oeffentlichen Arbeitgeber wohl freie Hand, bei der Eingruppierung!), so dass Ihr - oder z.B. ver.di - ggf. ueberpruefen muesstet, ob die Eingruppierung anhand der Taetigkeitsmerkmale korrekt vorgenommen wurde.
Falls ich mit meiner Annahme komplett daneben liege, vergesst bitt meinen Beitrag.
Mit kollegialen Gruessen
JoK
Erstellt am 13.04.2007 um 06:38 Uhr von Frank B.
@JoK
So sehr liegst du nicht daneben, daher ist dein Beitrag auch sehr hilfreich! ;-)