Erstellt am 11.04.2007 um 19:06 Uhr von Kölner
@Sanndre1
Nö...
...es besteht die Vertragsfreiheit gemäß § 105 GewO!
Erstellt am 11.04.2007 um 19:34 Uhr von JoK
@ Kölner
Evtl. verstehe ich die Ursprungsfrage ja auch schafl, aber § 99 Abs. 1 BetrVG gibt dem BR ja ein Mitbestimmungsrecht bei jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung. Wenn bei dem neuen Arbeitsvertrag eines dieser Merkmale greift, duerften doch ggf. die Verweigerungsgruende nach § 99 Abs 2 greifen? Oder gehe ich jetzt vollkommen in die Irre?
Gruss
JoK
Erstellt am 11.04.2007 um 19:51 Uhr von Kölner
@JoK
Ob Du in die Irre gehst kann und will ich nicht beurteilen... :-)
...aber welcher Verweigerungsgrund sollte für einen BR denn bestehen ob ein AV befristet oder unbefristet ist?
Erstellt am 11.04.2007 um 20:00 Uhr von JoK
@ Kölner
Grundsaetzlich sind wir uns aber Einig, dass durchaus ein Mitspracherecht besteht/ bzw. bei evtl. konkreterer Fragestellung bestehen kann?
§ 99 Abs 2 Nr. 3 BetrVG koennte im Einzelfall ggf. einen Ansatzpunkt bieten und auch Nr. 4 koennte greifen. Allerdings lese ich ja nicht unbedingt aus der Frage, dass der BR nach Verweigerungsgruenden sucht, sondern einfach nur beteiligt werden moechte ...
Meine Rechtskenntnis im Betriebsverfassungsgesetz ist - wie schon oefter geschrieben - recht eingeschraenkt, allerdings wuerde *Ich* als Betriebsrat zumindest meine Mitbestimmungsrechte geltend machen.
Gruss
JoK
Erstellt am 11.04.2007 um 20:11 Uhr von Kölner
@JoK
Welche MBR's denn?
Ich verstehe es kaum. Wir haben doch mündige AN, die schließen AV's mit dem Vertragsgegner. Und der heisst AG und nicht BR. Die Mitteilung über die Einstellung erfolgt im Vorfeld - hoffentlich...aber mehr? *Zweifel*
Erstellt am 11.04.2007 um 20:26 Uhr von JoK
@ Kölner
Die MBR ergeben sich IMHO aus den Vorschriften des BetrVG ;-)
Die Vertragsfreiheit besteht natuerlich, allerdings kann der BR doch wohl dann, wenn er Nachteile z.B. fuer die Belegschaft sieht, von seinen Rechten Gebrauch machen.
Also: Nicht die Buchstaben des Vertragstextes, sondern der Abschluss eines irgendwie gearteten Vertrages unterliegt der Mitbestimmung.
Habe ich meinen Irrweg verlassen und wandele nunmehr auf dem rechten Weg ;-)
Mit kollegialen Gruessen
JoK
Erstellt am 11.04.2007 um 20:29 Uhr von Kölner
@JoK
Wie willst Du denn als BR prüfen, ob ein neu abzuschliessender AV Nachteile für die Belegschaft enthält oder nicht?
Erstellt am 11.04.2007 um 20:43 Uhr von JoK
@ Kölner
z.B. Stelle koennte zunaechst intern ausgeschrieben werden, um interessierten Kollegen eine Aufstiegschance zu ermoeglichen, aber es erfolgt eine externe Ausschreibung? Organisatorisch werden Vollzeitstellen gestrichen, weil man sie im Vertretungsfall mit Zeitvertraegen zu kompensieren versucht?
Hier sehe ich durchaus Nachteile fuer die Kollegen.
Bin ich mit dieser Auffassung absolut lebensfern?
Mit kollegialen Gruessen
Jo"Auf meine letzte Frage darfst Du auch einfach "ja" sagen ;-)"K
EDIT: Hmm, hat sich die Ursprungsfrage ploetzlich geandert oder hatte ich Tomaten auf den Augen? Bei der * Aenderung* *bestehender* Vertraege wuerde ich Koelner zustimmen ...
Erstellt am 11.04.2007 um 20:48 Uhr von Kölner
@JoK
Wenn VB-Stellen gestrichen werden, werden sie gestrichen. Fraglich ist doch nur ob der § 102 BetrVG zum Tragen kommt. Bei "natürlicher Fluktuation" ist das ganze eine nonsens-Dikussion: Der AG kann dann befristete Menschen einstellen wie er will.
Zumal:
Wenn im Betrieb bereits befristete Kollegen beschäftigt sind, dann könnte der AG auch nicht anders als weiterhin befristete AN einzustellen.
Da sanndre1 Infos nachgeschoben hat, bleibt es bei meiner Antwort von 19:06h. Ansonsten könnte ich noch ergänzen, dass man einen TV ggf. noch sichten müsste.
Erstellt am 11.04.2007 um 21:09 Uhr von JoK
@ Kölner
> Wenn VB-Stellen gestrichen werden, werden sie gestrichen. Fraglich ist doch
> nur ob der § 102 BetrVG zum Tragen kommt. Bei "natürlicher Fluktuation" ist das
> ganze eine nonsens-Dikussion: Der AG kann dann befristete Menschen einstellen
> wie er will.
ACK. Ich haette ggf. Einflussmoeglichkeiten ueber § 99 BetrVG gesehen, aber dies duerfte auch durchaus einer kritischen Ansicht unterliegen.
> Zumal:
> Wenn im Betrieb bereits befristete Kollegen beschäftigt sind, dann könnte der AG > auch nicht anders als weiterhin befristete AN einzustellen.
Die Frage waere, ob ggf. der BR hier die Moeglichkeit haette, die betreffenden Stellen in unbefristete Arbeitsverhaeltnisse umzuwandeln.
Die Probleme und die tatsaechlichen Moeglichkeiten auf den Arbeitgeber einzuwirken sind mir allerdings auch aus meiner Personalratstaetigkeit bekannt :-(
> Da sanndre1 Infos nachgeschoben hat, bleibt es bei meiner Antwort von 19:06h.
Ich gebe Dir recht, auch wenn ich es nachvollziehen kann, wenn nach einer wirksamen Moeglichkeit gesucht wird, dass der BR hier Einfluss nehmen kann.
Allerdings finde ich es Schade, dass sich sanndre1 bisher nicht aktiv an der Diskussion beteiligt, sondern lieber sein Ursprungsposting korrigiert ...
> Ansonsten könnte ich noch ergänzen, dass man einen TV ggf. noch sichten
> müsste.
ACK.
Ansonsten moechte ich mich fuer die sachliche Disussion und Deine Geduld bedanken, da ich mich hier ja auf einem durchaus fremden Parkett bewege.
Mit kollegialen Gruessen
JoK
Erstellt am 11.04.2007 um 21:14 Uhr von Kölner
@JoK
:-))
Wie gut, dass ich ein wenig die Abk. kenne...*lol*
Erstellt am 11.04.2007 um 21:34 Uhr von JoK
@ Koelner
Ich muss mich entschuldigen. Da ich fast 10 Jahre Useneterfahrung
http://de.wikipedia.org/wiki/Usenet hinter mit habe, vergesse ich manchmal die Umgangsformen in den unterschiedlichen Medien Usenet|Webforen.
http://www.rhusmann.de/kuerzel/inhalt.htm gibt ggf. Aufklaerung ueber mein Abkuerzungsgestammel falls ich mal wieder vergessen sollte, in welchem Medium ich mich bewege.
ACK bedeutet jedenfalls Zustimmung ;-)
Mit kollegialen Gruessen
JoK