Erstellt am 22.01.2019 um 20:26 Uhr von kratzbürste
Erst einmal muss er ja nicht freigestellt werden. Das kann auch jedes andere BR-Mitglied werden.
Außerdem gilt § 38 und § 78 BetrVG (Was eventuelle Nachteile angeht).
Und ob er als BRV einen Dienstwagen braucht .... wer weiß....
Erstellt am 23.01.2019 um 06:54 Uhr von ExBoMa
Wie stellt Ihr Euch dass den vor, wenn die Firma ihren Sitz in Berlin hat? Soll der freigestellte Mitarbeiter dann seine BR Arbeit von Bayern aus machen? Ihr solltet Euch als Gremium gut überlegen, wer die Freistellung in Anspruch nimmt. Da gehören viele Aspekte zu, nicht nur die Position des Vorsitzenden. Aus meiner subjektiven Sicht macht es auch keinen Sinn, einen Vorsitzenden zu haben, der nicht vor Ort ist.
Zum Dienstwagen: Könnte auch grenzwertig sein. Einerseits soll ein freigestelltes BR Mitglied durch die Freistellung nicht benachteiligt sein, auf der anderen Seite wird der Wagen ja nicht für einen freigestellten BR Mitglied für die BR Tätigkeit notwendig sein....
Erstellt am 23.01.2019 um 08:27 Uhr von Cyber99
Also, ich würde auch stark bezweifeln, ob es Sinn macht einen Betriebsrat freizustellen, der mehrere hundert Kilometer vom Firmensitz sitzt.
Beim Thema Dienstwagen gilt es keine Diskussion zu führen, ob dieser notwendig ist oder nicht. Man bedenke nur wie viele Dienstwagen in Deutschland gefahren werden bei denen man über die Notwendigkeit streiten könnte.
Fakt ist, dass dem BR-Mitglied kein Nachteil entstehen darf. Ein Dienstwagen, der in der Regel auch privat genutzt werden darf, stellt einen Gehaltsbestanteil dar, an den der Arbeitgeber nicht ran darf. Mein Arbeitgeber hat z.B. auch versucht mir nach einer rechtswidrigen Versetzung und dem Wegfall der Notwendigkeit den Dienstwagen zu entziehen. Damit ist er aber bei Gericht gescheitert.
Nun könnte der Arbeitgeber auf die Idee kommen, den Dienstwagen in Gehalt umzuwandeln (z.B. in Höhe des geldwerten Vorteils). Das Problem dabei wäre aber die Berechnung des Dir entstehenden Nachteils, weil der hängt maßgeblich damit zusammen, wie hoch der Anteil der Privatnutzung ist. Der monetäre Nutzen eines Dienstwagens liegt eigentlich auch immer über dem zu versteuernden geldwerten Vorteil.
Für Prämien, variable Vergütung und dergleichen gilt Selbiges. Auch das sind Gehaltsbestandteile. Die Problematik liegt nun darin, dass Prämien und variable Vergütungen in der Regel an Bedingungen bzw. Ziele geknüpft sind. Diese fallen beim freigestellten BR weg, da er ja nicht mehr im operativen Geschäft unterwegs ist.
Trotzdem darf ihm kein Nachteil entstehen, das heißt er hat Anspruch auch auf diese Gehaltsbestandteile. Als Berechnungsgrundlage kann man da z.B. den Schnitt der letzten 3 Jahre nehmen und diesen als zusätzlichen Gehaltsanspruch geltend machen.
Erstellt am 24.01.2019 um 16:08 Uhr von Turli
BR Vorsitz und Freistellung kann getrennt werden. In erster Linie sollte sich das Gremium damit beschäftigen, wie am effektivsten die Arbeitnehmer betreut werden können. Anschließend abwägen wie und mit welcher Frequenz die (räumliche) Nähe zum Arbeitgeber abgesichert werden kann. Teilfreistellungen wären hier auch eine mögliche Option. Das geforderte Bereithalten des Freigestellten am Sitz der Firma halte ich bei einer Filialstruktur eines Unternehmens für problematisch, da schon bei der Bewerbung um die Freistellung Benachteiligungen für diejenigen mit sich bringen, welche weit ab des Firmensitzes wohnen und in einer entfernt gelegenen Filiale gegenüber dem Firmensitz bisher tätig waren. Die Fahrkosten hat man dann selbst (zusätzlich) auf der Uhr. Für mich steht dabei der Gleichheitsbehandlungsgrundsatz im Raum, wenn allein schon aus wirtschaftlichen Überlegungen ein engagiertes Betriebsratsmitglied sich nicht für die Freistellung empfehlen oder bewerben kann. Es wäre an der Zeit, wenn hier die Rechtssprechung ihre Position ändert und Regelungen für Fahrkosten des Freigestellten vom Wohnort zum Sitz des Unternehmens gerade in einer Filialstruktur gefunden werden. Ich halte das nicht für ein Privileg oder Bevorteilung sondern als eine Form der "Waffengleichheit" mit der Geschäftsführung, welche zumeist das gleiche Privileg erträgt.