Erstellt am 10.04.2007 um 15:53 Uhr von Kölner
@michaell
Du wirst sie als "Leitende" definieren müssen, damit sie nicht an der Wahl teilnehmen. Bei einem Prokuristen sehe ich diesbezüglich keine Schwierigkeiten, beim Handlungsbevollmächtigten vielleicht schon!
Hast Du schon einmal an eine Schulung gedacht?
Erstellt am 10.04.2007 um 16:13 Uhr von michaell
Habe ich. Leider zu kurzfristig! Bin nach Urlaub vom Termin für die Vertreter- versammlung überrascht worden. Prokuristen sind, denke ich, weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Bei den Handlungsbevollmächtigten bin ich mir nicht ganz sicher, ob unterschieden werden muss zwischen HdlBevollm mit Einschränkung auf ihr einzelnes Fachgebiet und solche ohne Einschränkungen in ihrer Ernennung. Diese wären dann wohl ebenfalls nicht passiv wahlberechtigt. Aktiv glaube ich dann auch nicht.
Erstellt am 10.04.2007 um 17:59 Uhr von Kölner
@michaell
Ich denke, dass die Handlungsbevollmächtigten durchaus aktiv und passiv wählen dürfen...wenn sie AN im Sinne des § 5 BetrVG sind.
Auf diesen § bezieht sich ja auch die WODrittelbG.
Hilft die Jahresfrist?
Erstellt am 10.04.2007 um 18:21 Uhr von michaell
Die Jahresfrist in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit?
Ansonsten tue ich mich schwer, die Handlungsbevollm. zumindest teilweise auszuschließen. Ich habe ebenfalls den §37 GenG (Unvereinbarkeit von Ämtern) vorliegen. Hier werden die Prokuristen sowie die !zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte! genannt. Im § 105 AktG sind sie ebenfalls erwähnt. Laut § 5 BetrVerfG Abs.3 Satz 2 würde ich Handlungsbevollmächtigte gänzlich herausnehmen. Meine Literatur (Huke/Prinz vom BdVereinig Dt ArbGeberverbände) läßt da leider etwas Spielraum und bezieht sich nur auf di§§ 105 AktG und 5 BetrVerfG
Erstellt am 10.04.2007 um 18:33 Uhr von Kölner
@michaell
Schaffe Dir unbedingt noch ein anderes Buch an...zumal in diesem Buch zum Teil dicke Fehler sind (z.B. falsche Zitierung von §§).
Empfehlung: Handbuch zur AR-Wahl; Fuchs aus dem Bund Verlag!
Im Rahmen von § 3DrittelbG ist eine klare Aussage getroffen. In § 5 Abs. 2 Nr.7 WODrittelbG ebenso. Nimm sie raus - im Zweifel gilt wieder § 6 WODrittelBG.
Würde gegen die Aufnahme in die Wählerliste im Zweifel jemand klagen?
Wie war es bei der letzten BR-Wahl?
Erstellt am 10.04.2007 um 18:51 Uhr von michaell
Tja, ob sich jemand erlaubt zu klagen, glaube ich nicht, denn dann wäre der Termin für die Vertreter-versammlung auch nicht zu halten. Sollte jemand Widerspruch gegen die Wählerliste einlegen, kann diese ja wohl auch noch kurzfristig berichtigt werden. Ansonsten muss ich wohl noch eine 'Nacht drüber schlafen' und morgen in die Bücherei und den "Fuchs/Köstler" anschauen. Muss jetzt langsam Feierabend machen und nach Hause. Werde morgen nochmal 'angreifen'. Vorerst vielen Dank!!
Erstellt am 10.04.2007 um 18:53 Uhr von Kölner
@michaell
Bitte.
Der Betriebswahlvorstand entscheidet halt. Und die Wahl findet auch ohne rechtskräftige Entscheidung zur Wählerliste statt.