Erstellt am 07.04.2007 um 15:35 Uhr von Mona-Lisa
@dadvorall,
verlangt der AG vom BR eine Betriebsversammung, oder will er selbst eine Mitarbeiterversammlung abhalten?
Erstellt am 07.04.2007 um 15:51 Uhr von BMW
Hallo,
§ 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
BMW
Erstellt am 07.04.2007 um 17:29 Uhr von dadvorall
Die GL möchte eine BTV abhalten aber der BR weiß von nichts.Die GL hat eingeladen und den BR nicht eingeweit.
Erstellt am 07.04.2007 um 19:02 Uhr von dadvorall
muß denn jetzt die GL den BR informieren ????
Erstellt am 07.04.2007 um 19:37 Uhr von Lotte
dadvorall,
der AG kann zu eine Mitarbeiterversammlung einladen, dies ist dann keine BetrVers im Sinne des BetrVG. MBR habt Ihr, wenn die MA an dieser MAVers teilnehmen müssen und diese außerhalb der betriebsüblichen AZ stattfindet.
siehe hierzu: http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949751757/1370.html
Würde doch denken, dass er Euch als MA, nicht aber als BR zur MAVers einladen muss.
Erstellt am 07.04.2007 um 20:32 Uhr von peanuts
Die GL kann AN zu einer BETRIEBSteilVERSAMMLUNG einladen! Die Bezeichnung ist weder geschützt noch einem BR vorbehalten...
Erstellt am 08.04.2007 um 19:18 Uhr von Lotte
peanuts,
aber nicht zu einer BetrVers im Sinne des BetrVG ;-))
Erstellt am 08.04.2007 um 21:49 Uhr von blade99
Lotte
naja is nicht ganz einfach oder sind sich alle nicht einig ich verstehe §42 so das der BR einladen muß.
Erstellt am 08.04.2007 um 21:58 Uhr von Lotte
blade,
aber ich bezweifle, dass der AG zu einer BetrVers im Sinne des BetrVG einlädt, also nichts mit § 42 BetrVG.
Erstellt am 09.04.2007 um 11:46 Uhr von Heini
peanuts schreibt:
----Die GL kann AN selbstverständlich zu einer BETRIEBSteilVERSAMMLUNG einladen! Die Bezeichnung ist weder geschützt noch einem BR vorbehalten...-----
Die Betriebsversammlung ist vom BetrVG entsprechend zugeordnet. Siehe § 17,42,43 BetrVG.
Außerdem gibt es Begriff die man nicht schützen lassen kann. Dazu gehört auch das Wort "Betriebsversammlung".
Also hier in diesem Zusammenhang auf den nicht geschützten Begriff "Betriebsversammlung" hinzuweisen ist quatsch.
Erstellt am 09.04.2007 um 12:21 Uhr von dadvorall
Heini
also ich wollte ja nur wissen ob die GL einfach so eine Versammlung machen darf ohne den BR zu informieren.
Der BR muß ja auch die GL einladen warum nicht anders rum.
Also ich finde die Frage nicht puatsch.
Erstellt am 09.04.2007 um 13:54 Uhr von Heini
Zu Versammlungen zu den der Arbeitgeber Kraft seines Direktionsrecht innerhalb der üblichen Arbeitszeit einlädt, unterliegen nicht dem Mitbestimmungsrecht oder der Informationspflicht.
Was anderes ist, wenn der Arbeitgeber eine Mitarbeiterversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit durchführt, dann ist die Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Der BR hat auch das Recht auf Wunsch des Arbeitgebers eine Betriebsversammlung einzuberufen. Siehe §43 Abs.3 BetrVG.
Erstellt am 09.04.2007 um 16:13 Uhr von peanuts
Der BR hat auch das Recht.... Siehe §43 Abs.3 BetrVG
Hättest Du auch mal besser tun sollen!
Der BR hat die PFLICHT auf Wunsch des Arbeitgebers eine Betriebsversammlung einzuberufen. Siehe §43 Abs.3 BetrVG.
Erstellt am 09.04.2007 um 16:23 Uhr von dadvorall
peanuts
ich merke schon das es nicht einfach is.... aber wie soll mann einladen wenn mann nicht mal weiß das eine stattfindet....
Sie soll um 7 Uhr stattfinden und arbeits beginn is erst um 7.30 Uhr somit muß der BR zustimmen gehe ich mal von aus aber egal ich schalte die Gewerkschaft ein denn hier weiß ja keiner so richtig was oder wie mann sich verhalten soll denn den §42 und §43 habe ich verstanden nur wie soll mann sich verhalten wenn die GL ihr eigendes ding macht und den BR nicht einweit denn nur das war meine Frage hier .
Aber Danke für die vielen verschiedene beiträge.
Erstellt am 09.04.2007 um 17:12 Uhr von Lotte
dadvorall,
wundere mich: Deine Frage ist doch beantwortet worden, was erwartest Du noch? Mit dem AG reden musst Du schon selbst, dass Du noch immer am BetrVG §42f klebst verstehe ich nicht.
Erstellt am 09.04.2007 um 19:24 Uhr von Lotte
peanuts,
langsam erkenne ich Dich wieder, obwohl ich immer noch sicher bin, dass Sphinx mit Ihrer Vermutung Unrecht hat ;-))))
Erstellt am 09.04.2007 um 20:44 Uhr von sphinx
@Lotte,
du hast glücklicherweise Recht..Puh!
Jemand mit Format beherrscht auch erstklassiges Deutsch :-)
Liebe Grüße :-)
Erstellt am 09.04.2007 um 22:42 Uhr von Heini
BAG, Beschluß vom 13.3.2001 - 1 ABR 33/00
Führt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit durch, ist die Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Teilnahme anordnen kann oder wenn eine anderweitige Verpflichtung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme besteht.
Der Betriebsrat könnte also gem.: § 23 BetrVG gegen den ArbG vorgehen.
Wird aber die Mitarbeiterversammlung in die Arbeitszeit gelegt, so hat der BR keine Möglichkeiten mehr.