Betriebsversammlung - wer darf einladen ?
Hallo.
Meine Frage an euch die GL möchte eine Betriebsversammlung abhalten wer muß für die Versammlung einladen nach §42 doch nur der BR oder???
Community-Antworten (18)
07.04.2007 um 17:35 Uhr
@dadvorall, verlangt der AG vom BR eine Betriebsversammung, oder will er selbst eine Mitarbeiterversammlung abhalten?
07.04.2007 um 17:51 Uhr
Hallo, § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
- Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
BMW
07.04.2007 um 19:29 Uhr
Die GL möchte eine BTV abhalten aber der BR weiß von nichts.Die GL hat eingeladen und den BR nicht eingeweit.
07.04.2007 um 21:02 Uhr
muß denn jetzt die GL den BR informieren ????
07.04.2007 um 21:37 Uhr
dadvorall, der AG kann zu eine Mitarbeiterversammlung einladen, dies ist dann keine BetrVers im Sinne des BetrVG. MBR habt Ihr, wenn die MA an dieser MAVers teilnehmen müssen und diese außerhalb der betriebsüblichen AZ stattfindet.
siehe hierzu: http://www.lexrex.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949751757/1370.html
Würde doch denken, dass er Euch als MA, nicht aber als BR zur MAVers einladen muss.
07.04.2007 um 22:32 Uhr
Die GL kann AN zu einer BETRIEBSteilVERSAMMLUNG einladen! Die Bezeichnung ist weder geschützt noch einem BR vorbehalten...
08.04.2007 um 21:18 Uhr
peanuts, aber nicht zu einer BetrVers im Sinne des BetrVG ;-))
08.04.2007 um 23:49 Uhr
Lotte
naja is nicht ganz einfach oder sind sich alle nicht einig ich verstehe §42 so das der BR einladen muß.
08.04.2007 um 23:58 Uhr
blade, aber ich bezweifle, dass der AG zu einer BetrVers im Sinne des BetrVG einlädt, also nichts mit § 42 BetrVG.
09.04.2007 um 13:46 Uhr
peanuts schreibt: ----Die GL kann AN selbstverständlich zu einer BETRIEBSteilVERSAMMLUNG einladen! Die Bezeichnung ist weder geschützt noch einem BR vorbehalten...-----
Die Betriebsversammlung ist vom BetrVG entsprechend zugeordnet. Siehe § 17,42,43 BetrVG. Außerdem gibt es Begriff die man nicht schützen lassen kann. Dazu gehört auch das Wort "Betriebsversammlung". Also hier in diesem Zusammenhang auf den nicht geschützten Begriff "Betriebsversammlung" hinzuweisen ist quatsch.
09.04.2007 um 14:21 Uhr
Heini
also ich wollte ja nur wissen ob die GL einfach so eine Versammlung machen darf ohne den BR zu informieren.
Der BR muß ja auch die GL einladen warum nicht anders rum.
Also ich finde die Frage nicht puatsch.
09.04.2007 um 15:54 Uhr
Zu Versammlungen zu den der Arbeitgeber Kraft seines Direktionsrecht innerhalb der üblichen Arbeitszeit einlädt, unterliegen nicht dem Mitbestimmungsrecht oder der Informationspflicht. Was anderes ist, wenn der Arbeitgeber eine Mitarbeiterversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit durchführt, dann ist die Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Der BR hat auch das Recht auf Wunsch des Arbeitgebers eine Betriebsversammlung einzuberufen. Siehe §43 Abs.3 BetrVG.
09.04.2007 um 18:13 Uhr
Der BR hat auch das Recht.... Siehe §43 Abs.3 BetrVG
Hättest Du auch mal besser tun sollen!
Der BR hat die PFLICHT auf Wunsch des Arbeitgebers eine Betriebsversammlung einzuberufen. Siehe §43 Abs.3 BetrVG.
09.04.2007 um 18:23 Uhr
peanuts
ich merke schon das es nicht einfach is.... aber wie soll mann einladen wenn mann nicht mal weiß das eine stattfindet....
Sie soll um 7 Uhr stattfinden und arbeits beginn is erst um 7.30 Uhr somit muß der BR zustimmen gehe ich mal von aus aber egal ich schalte die Gewerkschaft ein denn hier weiß ja keiner so richtig was oder wie mann sich verhalten soll denn den §42 und §43 habe ich verstanden nur wie soll mann sich verhalten wenn die GL ihr eigendes ding macht und den BR nicht einweit denn nur das war meine Frage hier . Aber Danke für die vielen verschiedene beiträge.
09.04.2007 um 19:12 Uhr
dadvorall, wundere mich: Deine Frage ist doch beantwortet worden, was erwartest Du noch? Mit dem AG reden musst Du schon selbst, dass Du noch immer am BetrVG §42f klebst verstehe ich nicht.
09.04.2007 um 21:24 Uhr
peanuts, langsam erkenne ich Dich wieder, obwohl ich immer noch sicher bin, dass Sphinx mit Ihrer Vermutung Unrecht hat ;-))))
09.04.2007 um 22:44 Uhr
@Lotte,
du hast glücklicherweise Recht..Puh!
Jemand mit Format beherrscht auch erstklassiges Deutsch :-)
Liebe Grüße :-)
10.04.2007 um 00:42 Uhr
BAG, Beschluß vom 13.3.2001 - 1 ABR 33/00 Führt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit durch, ist die Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Teilnahme anordnen kann oder wenn eine anderweitige Verpflichtung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme besteht.
Der Betriebsrat könnte also gem.: § 23 BetrVG gegen den ArbG vorgehen. Wird aber die Mitarbeiterversammlung in die Arbeitszeit gelegt, so hat der BR keine Möglichkeiten mehr.
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