§ 111 - BetrVG - Ermittlung der Arbeitnehmer
Guten Morgen liebe Gemeinde,
bei der Hinzuziehung eines Beraters im Sinne von § 111 BetrVG interessiert uns, ob auch Leiharbeiter unter der Betrachtung der 300 Arbeitnehmer fallen.
Wenn wir die RN 3 aus dem Fitting (27. Auflage) richtig verstehen, dann gilt das ja für das gesamte Unternehmen (Bei uns = 5 Betriebe mit je 1 x BR = 2.600 AN) und nicht nur für unseren Betrieb (= 1 BR = 256 AN), oder?
Lieben Dank für Eure Aufklärung.
Community-Antworten (2)
22.01.2019 um 10:58 Uhr
§ 111 BetrVG In UNTERNEHMEN mit in der Regel mehr als zwanzig ... Der Betriebsrat kann in UNTERNEHMEN mit mehr als 300 Arbeitnehmern ...
Ja, es zählt das Unternehmen und nicht nur der Betrieb...
22.01.2019 um 13:11 Uhr
@ Pjöööng = Vielen Dank :-)...und die Leiharbeiter (bei Einsatz 3 Monate) zählen auch dazu...das haben wir nun auch über RN 25 im Fitting in Erfahrung bringen können.
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