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Betriebsvereinbarung, die örtliche Gremien gar nicht, bzw. anders wollten

C
CharlyD
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

ich habe mal eine verzwickte Frage:

Seit Monaten wurde an einer Betriebsvereinbarung rumgebastelt, die entweder wir Betriebsräte nicht wollten oder dann der Arbeitgeber wieder nicht. Es existieren Sitzungsniederschriften, in denen dargelegt wird, wie die BV am Ende auszusehen hat. Dies ging dann vor die Einigungsstelle. Auch von dort existiert ein Protokoll, welches der Richter unterschrieben hat und für uns annehmbar war.

Beim zweiten Termin vor der Einigungstelle wurde die BV dann unterschrieben. ABER... !!!

Da steht nun etwas drin, was wir in einer ganz anderen Form haben wollten. Der Vertreter des GBR Vorsitzenden und der Arbeitgeber haben unterschrieben. Ich kann nicht nachvollziehen, ob dies nun eine Entscheidung des Richters oder doch eine Einigung zwischen AN-Vertretung und AG war.

In den örtlichen Betriebsratgremien herrscht nun entsprechend Unmut.

Gibt es eine Möglichkeit, diese BV zu kippen ??? Und wenn ja, wie ???

Für einige Ratschläge wäre ich sehr dankbar.

Frohe Ostern

Charly

6.19706

Community-Antworten (6)

B
BMW

06.04.2007 um 12:42 Uhr

CharlyD, die Einigungsstelle ist ein "Gottesurteil" Wenn der Vorsitzende so durch mehr oder weniger dezente Winke mit dem Zaunpfahl seine Sicht der Dinge zu erkennen gibt, fördert dies in der Regel die Kompromissbereitschaft von Parteien, die einen harten und unnachgiebigen Standpunkt einnehmen. Falls sie es dennoch vorziehen, sich immer weiter zu zerstreiten, entscheiden sie damit indirekt auch, dass sie sich lieber dem Votum des Vorsitzenden unterwerfen als mit der anderen Seite einigen wollen. Damit gewinnt dessen Vorschlag eine Akzeptanz, die er zu Beginn des Verfahrens noch nicht gehabt hätte. Zuweilen muss ein Spruch der Einigungsstelle aber auch als Ausrede herhalten, wenn sich eine der Parteien (oder auch beide) mit einem Kompromiss, dem sie selbst zugestimmt hat, nicht mehr nach Hause trauen würde.

Weiter bestimmt das Betriebsverfassungsgesetz in § 76 Abs. 5: "Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat binnen einer Frist von zwei Wochen (...) beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden."

Dieser Vorgang ist aber selten erfolgreich

Denn einen solchen "Ermessensfehler" wird das Arbeitsgericht in der Regel nur in schwer wiegenden Fällen feststellen.

Gruß & Frohe Ostern BMW

C
CharlyD

06.04.2007 um 13:11 Uhr

Hallo BMW

danke für Deine schnelle und kompetente Antwort, den § 76 habe ich glatt übersehen. :-)

Schaut wohl so aus, dass wir in den sauren Apfel beissen müssen und versuchen, das beste draus zu machen. Nochmals vielen Dank auch an die anderen so fleissigen Schreiber, die mir schon oft, auch wenn ich die Frage nicht selbst gestellt habe, weitergeholfen haben.

Lieben Gruß Charly

P
paula

06.04.2007 um 21:05 Uhr

Es handelt sich wohl um eine originäre GBR-Angelegenheit nach § 50 BetrVG? Wenn die Einigungsstelle hier ihre Zuständigkeit überschritten hätte gebe es für die örtlichen BR´s einen guten Ansatzpunkt.

Andernfalls könnten die örtlichen BR´s wenn sie eine Mhrheit im GBR bekommen, diese BV doch einfach kündigen... vielleicht gibt es beiom nächsten mal ja ein besseres Ergebnis

C
CharlyD

07.04.2007 um 07:12 Uhr

Hallo Paula

Es ist richtig, die Angelegenheit betrifft den Gesamtbetrieb nach § 50 BetrVG. Eine Kündigung der BV kommt nicht in Betracht, weil... erstmals kündbar zum xx.xx.xx und bis dahin ist es noch eine Weile hin.

K
Kölner

08.04.2007 um 22:42 Uhr

@CharlyD Ich würde mir für das nächste Mal unbedingt Gedanken über einen Zustimmungsvorbehalt machen...

C
CharlyD

09.04.2007 um 10:59 Uhr

Hallo Kölner

es ist nunmal so, dass wir im GBR einen Beschluss gefasst haben, das der

.... Arbeitnehmervertreter die BV unterschreiben kann, wenn Bedingung XXX erfüllt ist.....

Man sollte sich darauf verlassen können, dass der GBR die neue Vorlage VOR Unterschrift nochmals vorgelegt bekommt, wenn textliche Änderungen vorgenommen wurden. Aber..... Was solls, beenden wir diese Diskussion, es ist eh nichts mehr zu machen.

Liebe Grüße Charly

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