W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Michael Meyer Untersuchnungen durch den Betriebsarzt - Ist das betriebsverfassungsrechtlich in Ordnung?

M
Mic
Jan 2018 bearbeitet

Hallo BR-Community,

vielleicht könnt Ihr mir ja weiterhelfen ? In unserem Betrieb gibt es einen Betriebsarzt. Dieser bietet freiwillige Untersuchungen zu diversen Themen an. Z.B. Sehtest, Hörtest, Hautkrankheiten etc. Danach bekommt man eine schriftl. "Betriebsärztliche Mitteilung" ausgehändigt, wo man z.B. angekreuzt bekommt: 1. keine gesundh. Bedenken; 2. befristete gesundheitl. Bedenken; 3. dauernde gesundhtl. Bedenken. Eine Kopie hiervon geht an den Arbeitgeber. Ist dass so Betriebsverfassungsrechtl. in Ordnung ??? Kann mir jemand sagen wo ich entsrechende Passagen in unserer Rechtssprechung und Gesetze finde? Vielen Dank für eure Bemühungen

5.878011

Community-Antworten (11)

R
ridgeback

04.04.2007 um 16:24 Uhr

@Mic, denke ist nicht in Ordnung, denn Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 ASiG).

J
Jube

04.04.2007 um 17:07 Uhr

Es kann aber genausogut im Sinne des AN sein, wenn der AG über Einschränkungen der AN informiert wird. Nur so kann er entsprechende entlastende Massnahmen treffen. Nach § 3 (1) ASiG hat der Betriebsarzt den AG beim Arbbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Im übrigen sollten AN, die sich daraus Nachteile entstehen sehen, nicht an den freiwilligen Untersuchungen teilnehmen, sie können sie genausogut bei ihren Ärzten machen lassen.

W
Walter

04.04.2007 um 17:19 Uhr

Hallo Mic, die Vorgehensweise Eueres Betriebsartztes stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar! Bei einer Anzeige bei der Ärztekammer kann dieses Verhalten zum Verlust der Zulassung führen. Ihr solltet dies sofort unterbinden und der Betriebsarzt muß die Bescheinigungen der Vergangenheit gegenüber der Geschäftsleitung als unwirksam erklären. Sollte er dazu nicht bereit sein, würde ich mich an die Ärztekammer wenden.Den Arbeitgeber würde ich sofort auf das Gesetzeswiderige Verhalten des Betriebsarztes hinweisen und daß die ausgestellten Bescheinigungen vernichtet werden müssen. Schönen Tag Walter

S
SSGG

04.04.2007 um 17:50 Uhr

@Mic,

in Ordnung wäre eine allgemeine Bescheinigung mit etwaigen zusätzlichen Empfehlungen wie Überprüfung des Arbeitsplatzes oder weitere medizinische Behandlung. Auf keinen Fall darf eine Bewertung der Arbeitsfähigkeit des AN erwähnt werden, da diese Daten vertraulich sind und der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen.

B
Baum

04.04.2007 um 17:59 Uhr

Hallo Mic, Walter und SSGG haben vollkommen recht mit Ihren Aussagen. Patiententaten können nur mit dessen Einverständnis an dritte weitergegeben werden. Somit ist eine Weitergabe an den AG ohne Zustimmung ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht. Was Jube wohl meinte war, das die Auswertung der Daten zum Gesundheits- und Arbeitsschutz herangezogen werden könnten, jedoch dürfen diese keine persönlichen Daten die Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen, enthalten

A
Akira

05.04.2007 um 01:45 Uhr

Die Betriebsärzte unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Dies gilt auch gegenüber dem Unternehmer. Sie müssen daher Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen usw. unter Verschluss halten und dürfen unbefugt keine Informationen über die untersuchten Arbeitnehmer weitergeben. Hierzu gehören auch alle Untersuchungsbefunde, die bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erhoben werden. Nur das Ergebnis der Untersuchung, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet, nicht geeignet oder unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen bedingt geeignet ist, darf dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses ist erforderlich, weil der Arbeitgeber nur so eine Entscheidung über die Weiterarbeit oder einen Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers treffen kann. Für die Weitergabe aller anderen, darüber hinausgehenden Informationen ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.

Berufsgenossenschaften und Betriebsärzte arbeiten bei der Ermittlung von Berufskrankheiten zusammen, weil die Betriebsärzte auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz und insbesondere ihrer Kenntnisse der betrieblichen Situation den Berufsgenossenschaften wertvolle Hinweise bei der Bearbeitung der Berufskrankheitenfälle geben können. Auf diese Weise kann das Verfahren beschleunigt werden, damit den Betroffenen frühzeitiger Leistungen gewährt werden können. Der Betriebsarzt kann auch vielfach helfen, durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes und individuelle Beratung die Arbeitsumstände so zu verbessern, dass der Betroffene an seinem Arbeitsplatz bleiben kann.

P
Peanuts

05.04.2007 um 01:56 Uhr

Danach bekommt man eine schriftl. "Betriebsärztliche Mitteilung" ausgehändigt, wo man z.B. angekreuzt bekommt: 1. keine gesundh. Bedenken; 2. befristete gesundheitl. Bedenken; 3. dauernde gesundhtl. Bedenken. Eine Kopie hiervon geht an den Arbeitgeber. Ist dass so Betriebsverfassungsrechtl. in Ordnung ???

Das ist in Ordnung!

Hallo Mic, die Vorgehensweise Eueres Betriebsartztes stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht dar!

Unsinn!

Auf keinen Fall darf eine Bewertung der Arbeitsfähigkeit des AN erwähnt werden, da diese Daten vertraulich sind und der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen.

Auch Unsinn!

Walter und SSGG haben vollkommen recht mit Ihren Aussagen.

Völliger Unsinn!

Nur das Ergebnis der Untersuchung, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet, nicht geeignet oder unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen bedingt geeignet ist, darf dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Korrekt! Entspricht der aufgeführten Mitteilung.

V
voto

05.04.2007 um 08:41 Uhr

@all Ich bin schockiert was hier für ein unsinn geschrieben wird... Ärztekammer, schwerer Verstoß...bla, bla, bla Wenn man keine Ahnung hat, dann sollte man nicht den Fragesteller mit solchen Antworten verwirren!

Die einziege Antwort die Sinn macht ist von peanuts! Danke dafür...

Eine Schweigepflicht beziht sich auf Diagnosen-Wo sind bedenken ohne nähre Angaben Diagnosen??? Es dient zum Schutz des AN!

Für alle die sich schlaulesen wollen folgender Link: https:www.datenschutzzentrum.de/material/themen/gesund/gsarbeit.htm

B
Baum

05.04.2007 um 09:19 Uhr

Hallo voto, bin dankbar für deinen Hinweis auf den Link. Aber was soll dann dieser Absatz bedeuten?

Generell gilt, dass eine Offenbarung (Datenweitergabe) durch den Betriebsarzt an den AG der Einwilligung des AN bedarf. Widerspricht der AN einer Offenbarung, so ist für die Annahme einer mutmaßlichen oder konkludenten Einwilligung kein Platz mehr. Eine pauschale vertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag zur Entbindung des Betriebsarztes von der Schweigepflicht ist unwirksam. Dies gilt auch für eine gegenüber dem Betriebsarzt abgegebene allgemeine und pauschale Entbindungserklärung. Generell gilt, dass sich die Entbindung nur auf die Weitergabe von tätigkeitsbezogenen Tauglichkeitsurteilen beziehen kann.

Das Daten aus Einstellungsuntersuchungen an den AG weitergegeben werden ist auch mir klar, sonst würde diese Untersuchung keinen Sinn machen.

M
Mic

05.04.2007 um 10:00 Uhr

Hallo Community,

vielen Dank für eure Antworten! Erst war ich doch sehr verwirrt, aber ich denke jetzt auch, dass es so in Ordnung ist, da ja die Untersuchung an sich schon auf Freiwilligkeit basiert. Vielen Dank an alle.

Frohe Ostern Mic

V
Voto

05.04.2007 um 10:22 Uhr

@Baum Eine Angabe über 1. keine gesundh. Bedenken; 2. befristete gesundheitl. Bedenken; 3. dauernde gesundhtl. Bedenken hat nichts mit der Schweigepflicht zu tun, sondern dient dem Schutz den AN. es gibt z. B. eine sogenante G20 Untersuchung. Ein einfacher Hörtest mit einer Befragung des AN. Sollte der Betriebsarzt z.B. bei einem Staplerfahrer feststellen, dass er gar nicht mehr Hören kann, dann ist der Betriebsarzt doch verpflichtet den AG darauf aufmerksam zu machen um schlimmeres zu verhindern.

Seht den Betriebsarzt nicht als bedrohung sondern als verbindung zwischen AN, AG und Arbeitsplatz. Viele glauben immer noch das ein Betriebsarzt abends mit dem Chef sitz und ihm erzählt wer was hat. Ein Hausarzt wird einen AN immer nur krank schreiben wie er es für richtig hält, ein Betriebsarzt kann sich aber ein Bild von dem Arbeitsplatz machen (weil er ihn schon kennt oder begehen kann.) und ist dann in der Lage dem AG und AN gute hinweise zu geben.

So, ich hoffe ich konnte das ein wenig Aufklären.

Ihre Antwort