Max. Lasten heben - Arbeitsschutz?
Hallo,
Gibt es irgendwo eine genaue Definition, welche Last ein Mitarbeiter maximal einmalig und mehrmalig heben, bzw. tragen darf. Habe weder in der Lastenhandhabungsverordnung, noch im Arbeitsschutzgesetz etwas dazu gefunden.
Community-Antworten (6)
03.04.2007 um 21:05 Uhr
Hallo wanst37, unsere Betriebsärztin sagt, nicht mehr als das halbe Körpergewicht. Ob dies allerdings irgendwo steht, kann ich Dir nicht sagen. Spreche doch Euren Betriebsarzt an bzw. rufe bei der Berufsgenossenschaft an.
03.04.2007 um 22:09 Uhr
Da wirst Du auch keine einfache Kilogrammangabe finden, denn es spielen laut BGBl 1996 Teil 1 Seite 1842 viele Faktorene eine Rolle:
Merkmale, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, der Beschäftigten ergeben kann:
(1) Im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere
-
ihr Gewicht, ihre Form und Größe,
-
die Lage der Zugriffsstellen,
-
die Schwerpunktlage und
-
die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung.
(2) Im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllende Arbeitsaufgabe insbesondere
-
die erforderliche Körperhaltung oder Körperbewegung, insbesondere Drehbewegung,
-
die Entfernung der Last vom Körper,
-
die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu überbrückende Entfernung,
-
das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erforderlichen Kraftaufwandes,
-
die erforderliche persönliche Schutzausrüstung,
-
das Arbeitstempo infolge eines nicht durch die Beschäftigten zu ändernden Arbeitsablaufs und
-
die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit.
(3) Im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung insbesondere
-
der in vertikaler Richtung zur Verfügung stehende Platz und Raum,
-
der Höhenunterschied über verschiedene Ebenen,
-
die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit,
-
die Beleuchtung,
-
die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der Standfläche und
-
die Bekleidung, insbesondere das Schuhwerk.
ich habe auch lange nach einer konkreten Zahl gesucht, das sind dann aber alles nur Empfehlungen. Ich ließe mich aber im Interesse betroffener Kolleginnen gern vom Gegenteil überzeugen!
03.04.2007 um 22:56 Uhr
@wölfchen, habe diese schwammige Definitionen auch schon gelesen. Das hilft uns leider bei der Diskussion mit unserer GL nicht wirklich weiter. Wahrscheinlich müssen erst mehrere AN mit Rückenbeschwerden ausfallen. Noch besser finde ich das, gefunden in der "Lastenhandhabungsverordnung":
§ 4 Unterweisung Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere den Anhang und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich ist, genaue Angaben zu machen über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren, denen die Beschäftigten insbesondere bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.
soso, der AG...
Trotzdem Dank für eure Antworten.
03.04.2007 um 23:17 Uhr
@wanst37 gib bei google heben und tragen ein, da findest du einiges. oder http://www.bgdp.de/pages/arbeitsicherheit/grundinfo/heben-tragen.htm
04.04.2007 um 08:11 Uhr
Guten Morgen Eine gute Infoquelle ist auch die zuständige Berufsgenossenschaft und der Betriebsarzt. Die kommen sogar in den Betrieb und schauen sich sie Sache genau an.
10.04.2007 um 12:56 Uhr
Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6) sowie Lastenhandhabungsverordnung (§ 2) fordern die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, wenn Gefährdungen bei der manuellen Handhabung von Lasten nicht sicher auszuschließen sind.
Für diese Gefährdungsanalyse werden von BAuA und dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) die Leitmerkmalmethoden empfohlen.
http://www.baua.de/nn_12238/de/Themen-von-A-Z/Physische-Belastung/pdf/LMM-Heben-Halten-Tragen.pdf
http://www.baua.de/nn_12238/de/Themen-von-A-Z/Physische-Belastung/pdf/LMM-Ziehen-Schieben.pdf
Da diese beiden Leitmerkmalmethoden keine Gesetze oder Vorschriften sind, steht es dem Arbeitgeger wieder frei, ob er sie berücksichtigt oder nicht. Deshalb wäre es sinnvoll, z.B. eine Betriebsvereinbarung mit dem gleichen Inhalt zu machen.
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