Erstellt am 02.04.2007 um 10:09 Uhr von Baum
Moin Golf,
grundsätzlich kann es nicht sein das neue MA ohne Zustimmung des BR anfangen. Einstellungen unterliegen der Mitbestimmung.
Ihr habt ein ernstes Problem wenn solche Vorkommnisse bei euch möglich sind.
Erstellt am 02.04.2007 um 10:11 Uhr von BR-Michael
Hallo,
Der Umfang des Versetzungsrechtes bestimmt sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages.
Ist nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages eine Versetzung nicht möglich, so bedarf es zur Übertragung höher- oder geringwertiger Arbeit eines Änderungsvertrages oder einer Änderungskündigung.
Ist eine Versetzung nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages möglich, wird dem Arbeitnehmer also keine höher- oder geringwertige Arbeit übertragen, so kann der Arbeitnehmer im Rahmen der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung innerhalb des Betriebes versetzt werden.
Der BR bleibt Mitbestimmungspflichtig §99 BetrVG
Erstellt am 02.04.2007 um 11:52 Uhr von Golf
Es geht hier ausdrücklich um die räumliche Versetzung!
Erstellt am 02.04.2007 um 12:04 Uhr von Petrus
@Golf:
Die Kollegin erledigt die gleichen Aufgaben in der gleichen Abteilung wie zuvor? Nur in Zimmer 17 anstatt in Raum 25b? Dann wäre es höchst fraglich, ob eine Versetzung nach §95 (3) BetrVG vorliegt...
Erstellt am 02.04.2007 um 15:26 Uhr von Donald
was ist es dann? Was soll ich veranlassen?
Erstellt am 02.04.2007 um 19:14 Uhr von paula
Lesenswert ist hier dieses BAG-Urteil. Eine Versetzung ist eben mehr als nur der Wechsel der Örtlichkeit
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=eb7fddcc7e855856269b19c5a2a5ead1&nr=11321&pos=14&anz=144