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Sitzungsniederschriften nach § 34 BetrVG - Weitergabe, Rechtssprechung des BAG zum Thema?

DR
DB Regio
Jan 2018 bearbeitet

Ich suche eine Rechtssprechung des BAG zum Thema § 34 Sitzungsniederschrift BetrVG, speziell geht es um die Weitergabe oder das Kopieren von Sitzungsniederschriften?

4.71504

Community-Antworten (4)

K
Kölner

30.03.2007 um 13:56 Uhr

@DB Regio Wäre nicht eher ein Kommentar des BetrVG hilfreich? Kleiner Tip: Eine Sitzungsniederschrift ist eine Privaturkunde!

F
Frenny

30.03.2007 um 14:54 Uhr

Hallo DB Regio, an welchen Personenkreis soll die Sitzungsniederschrift weiter gegeben werden?

Frenny

DR
DB Regio

02.04.2007 um 09:38 Uhr

Unser Betriebsrat besteht aus zwei Fraktionen und die Niederschrift soll (wird verlangt) an die andere Fraktion weiter gegeben werden, mir geht es speziell um das Kopieren von Sitzungsniederschriften, im Kommentar (Bund-Verlag)steht "Kopieren nur mit Zustimmung und im Kommentar (Fitting) nicht so speziell, was ist nun richtig, ich habe auch in der Zivilprozessordnung § 416 (Privaturkunde) nachgesehen, finde aber auch nichts, dass nicht kopiert werden darf? Gruß

M
Mona-Lisa

02.04.2007 um 09:54 Uhr

@DB Regio, "..Die BR-Mitglieder haben Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift oder Fotokopie der Sitzungsniederschrift, wenn sie diese für ihre Tätigkeit benötigen (GL, Rn. 15; HSWG, Rn. 18; a. A. GK-Raab, Rn. 24; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 82; Richardi-Thüsing, Rn. 11; Fitting, Rn. 25; Zender, ZBVR 00, 238; vgl. auch Rn. 23). Dies gilt insbesondere dann, wenn zu Beginn der Sitzung abgefragt wird, ob es Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung gibt, da eine qualifizierte Aussage hierzu die vorherige Kenntnis erfordert (Fitting, a. a. O.). Mit Blick auf die vielfältigen Aufgaben (vgl. § 37 Rn. 16 ff.) ist eine weite Auslegung der Notwendigkeit geboten. Die übrigen Sitzungsteilnehmer, wie JAV, Schwerbehindertenvertretung, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder Sachverständige, haben keinen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift oder Fotokopie der Sitzungsniederschrift. Die Aushändigung ist jedoch zulässig und grundsätzlich zweckmäßig (Fitting, Rn. 24; HSWG, a. a. O.; ErfK-Eisemann, Rn. 3), es sei denn, in der Niederschrift sind Aussagen des AG zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalten (vgl. Rn. 4).."

Ich hab Dir mal den Kommentar vom BetrVG DKK rauskopiert. Der sagt ein wenig mehr dazu.

Üblicherweise wird das Sitzungsprotokoll im BR-Büro abgelegt und kann dort von den einzelnen BR-Mitgliedern eingesehen werden . Ich denke mir aber, dass die Kopie und Herausgabe an die Mitglieder kein Problem darstellen sollte, wenn man ihnen nochmal klar macht, dass das Protokoll eine Privaturkunde ist, eine Möglichkeit besteht, sie im Betrieb unter Verschluss zu halten und nicht veröffentlicht werden darf.

Nachtrag: Den Kommentar findest du im BetrVG DKK, § 34, III. Aushändigung der Sitzungsniederschrift; Einwendungen Rd. 16

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