Erstellt am 28.03.2007 um 15:39 Uhr von rolfo2
Das Ersatzmitglied vertritt ein ordentlich verhindertes Mitglied und nimmt dessen Rechte wahr.
Aber das hört sich so nach Personalproblem im Betriebsrat an, Abwahl etc., dann, wenn der abzuwählende verhindert ist teilzunehmen.
Auch nicht grad die feine Art.
Erstellt am 28.03.2007 um 21:53 Uhr von Heini
Erstellt am 29.03.2007 um 10:09 Uhr von Angi1
Hallo CCpolarbaer,
auch können sich nicht bei der Wahl anwesende ordentliche BR Mitglieder für die Wahl zur Verfügung stellen.
MfG
Angi1
Erstellt am 29.03.2007 um 17:02 Uhr von Paulchen
Hallo CCpolarbaer,
hast einen tollen Nickname erinnert mich an den kleinen Eisbären Knut vom Berliner Zoo.
Die Wahl für den Betriebsausschusses ist geheim und muß mit Stimmzetteln erfolgen. Die Wahl folgt den Grundsätzen der Verhältniswahl, bei nur einem Wahlvorschlag nach der Mehrheitswahl § 27 Abs. 1 S. 3 u. 4 BetrVG.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter gehören kraft Gesetzes den Betriebsausschuss an. Der BR-Vorsitzende ist Leiter der Wahl und muß sicherstellen, dass die geheime Stimmabgabe gewährleistet ist. Wichtig ist, ebenso wie bei Beschlüssen die Beschlußfähigkeit des BRs und die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(§33 Abs 1 u. 2 BetrVG)
Bei der Übertragung von Aufgaben an den Betriebsausschusses ist die absolute Mehrheit aller BR Mitglieder nötig. Aber so weit seid ihr ja noch nicht.
Ich hoffe, dass ich dir etwas helfen konnte.
Gruß Paulchen
Erstellt am 27.04.2007 um 19:42 Uhr von Heiner
Hallo Paulchen,
bist du da ganz sicher das zur Übertragung von Aufgaben an den Betriebsausschuss die absolute Mehrheit nötig ist? Verstehe ich es richtig als Nichtfachmann das die absolute Mehrheit einstimmig heisst? Kann ein Betriebsausschuss überhaupt mit einfacher Mehrheit beauftragt werden Verhandlungen zum Bsp. über Überstunden zu führen?
Viele Fragen,hoffe es kann mir jemand helfen.
Grüsse Heiner