W.A.F. LogoSeminare

Haben BR-Ersatzmitglieder Wahlrecht bei der Wahl eines Betriebsausschusses ?

B
banditbecker
Nov 2016 bearbeitet

Bei einer BR-Sitzung (11Mitglieder) hat sich folgendes Zugetragen: Anwesend waren 8 ordentliche Mitglieder, 6 der Liste 1 und 2 der Liste 2, und 3 Ersatzmitglieder der Liste 2. Ein Tagesordnungspunkt war die Bildung und Wahl eines Betriebsausschusses. Bei der bevorstehenden Wahl wurde den Ersatzmitgliedern mitgeteilt, dass sie in diesem Fall keine Wahlberechtigung hätten. Weil die Liste 2 jetzt nur 2 Stimmen hatte kam in den Betriebsausschuss kein Mitglied der Liste 2. Es heißt doch: Das Ersatzmitglied wird vollwertiges Mitglied mit allen Rechten und Pflichten eines ordentlichen Betriebsratsmitgliedes. Nun meine Fragen: War es rechtens den Ersatzmitgliedern das Wahlrecht zu verweigern? Wenn es nicht rechtens war, handelt es hierbei um eine grobe Pflichtverletzung der BR? Welche Folgen kann dies für den Betriebsrat haben?

3.14603

Community-Antworten (3)

O
Oblatixx

02.04.2014 um 13:18 Uhr

Um ordnungsgemäße Beschlüsse zu fassen, werden doch die Ersatzmitglieder geladen. Da hat euer Betriebrat(svorsitzender) ganz schön Mist gebaut. Sie können nicht in die Ausschüsse gewählt werden, das wäre richtig. Aber so ...

G
gironimo

02.04.2014 um 13:22 Uhr

Die Mitglieder der Liste 2, die ja hier (gezielt?) benachteiligt wurden, sollten darauf bestehen, den Punkt bei der nächsten BR-Sitzung erneut auf die Tagesordnung zu setzen. Hier wurde falsch abgestimmt. Der Beschluss kann so nicht stimmen.

P
pillepalleTR

02.04.2014 um 18:44 Uhr

Die EM haben kein passives Wahlrecht (=Wählbarkeit) wohl aber das aktive Wahlrecht. Insofern liegt, wie gironimo sagt, ein Fehler des BRV vor, der korrigiert werden sollte.

Was wär den eigentlich bei dieser "Rechtsauffassung" hinsichtlich der Beschlussfähigkeit des Gremiums passiert, wenn mehr EM an der Sitzung teilgenommen hätten, als "reguläre" BRM (also z.B. 6 EM, 5 reg. BRM)?

Ihre Antwort