Erstellt am 27.03.2007 um 18:37 Uhr von Lotte
faulersack ;-),
BetrVG §26, DKK unter RN 15
"Die Abberufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann mit der gem. § 33 erforderlichen Stimmenmehrheit ohne besondere Begründung jederzeit erfolgen. Nach der Abberufung hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Betroffene sind beim Beschluss über die Abberufung stimmberechtigt. Hierfür gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Konstituierung des BR"
Erstellt am 27.03.2007 um 20:43 Uhr von Alter Betriebsrat
Hallölle !
Selbst zweimal abgewählt und als besonderes Bonbon noch in urlaubsbedingter Abwesenheit. Ein menschliches "Hoch" auf solche Mitkollegen. Lotte hat voll recht. Ich bin mir damals so schlecht vorgekommen, denn die Kollegen müssen es nicht einmal begründen. Ein feines Gesetz in diesem Punkt und "Der AG lacht".
Grüssle
Hier der ganz alte Betriebsrat