Erstellt am 26.01.2011 um 13:43 Uhr von rkoch
Ja.
Der BRV lädt unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Ist dies nicht erfolgt kann effektiv keine Sitzung zu den geplanten TOPs stattfinden (es sei denn alle (ordentlich geladenen) BRM drücken beide Augen zu), zumindest kann kein Beschluß gefasst werden. Ein Beschluß dazu ist nicht erforderlich da die Sitzung Kraft Gesetz nicht stattfinden kann bzw. keine Beschlüsse gefasst werden können. Eine rein beratende Sitzung wäre wohl noch möglich, aber wenig sinnvoll.
Ein Beschluß zur Vertagung ist nur erforderlich wenn zu dem zu vertagenden TOP ansonsten ordentlich geladen wurde, der Beschlüsse zu diesem TOP also objektiv möglich gewesen wären.
Ob der BRV dann eine außerordentliche Sitzung einberuft oder die TOPs einfach auf der nächsten ordentliche Sitzung neu ansetzt liegt in seinem eigenen (pflichtgemäßen) Ermessen. Kritisch wird es i.d.R. nur sein, wenn Termingeschäft zu erledigen ist, dann wird eine außerordentliche Sitzung pflichtgemäß notwendig sein.
Erstellt am 26.01.2011 um 13:52 Uhr von Ursula
was ist aber nun mit der Sitzung die am nächsten tag stattgefunden hat??
es wurde nicht zu einer ausserordentlichen Sitzung geladen sonder zu einer normalen Sitzung und in dieser Sitzung wurden dann auch beschlüsse gefasst.
Sind diese beschlüsse nun rechtskräftig oder können diese angezweifelt werden??
Erstellt am 26.01.2011 um 14:11 Uhr von Petrus
@ursula: Das BetrVG kennt keine Unterscheidung in ordentliche und unordentliche Sitzungen. Nur Sitzungen, zu denen rechtzeitig und unter Mitteilung der TO eingeladen wurde. Wenn das passiert ist, sind die gemäß TO gefassten Beschlüsse gültig.
Erstellt am 26.01.2011 um 14:12 Uhr von pfeilenbogen
Ursula,
die Sitzung zu verschieben war ggf. die bessere Lösung. Denn das andere hätte ggf. zu ungültigen Beschlüssen wegen Ladungsfehlern führen können.
Ich unterstelle einmal, dass auch keinem ein Schaden durch das Verschieben entstanden ist. Die Zeiten/ Aufwände werden ja als Mandatsnotwenig gewertet.