Befangenheit bei personellen Einzelmaßnahmen?
Habe eine Frage zum Thema Befangenheit:
In einem Betrieb ist derzeit eine Vollzeitstelle ausgeschrieben. Mehrere Teilzeitmitarbeiter haben sich beworben, darunter auch zwei des dreiköpfigen Betriebsrates. Die Frage ist nun, ob diese beiden an der Beschlußfassung zur Zustimmung zu der personellen Einzelmaßnahme teilnehmen dürfen oder nicht.
Sind sie durch ihre Bewerbung im rechtlichen Sinne selbst von der Maßnahme betroffen?
Und eine zweite Frage zu der aktuellen Problemstellung - falls es jemand weiß... die meisten der Bewerber (alles TZ-Mitarbeiter) haben vor einiger Zeit dem Arbeitgeber angezeigt, dass sie eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit wünschen. Hier kommt ja §9 des Teilzeit und Befristungsgesetzes in Frage. Darf der Arbeitgeber überhaupt nur eine Person für die Vollzeitstelle aussuchen oder muß er nicht vielmehr die Stunden auf die TZ-Mitarbeiter verteilen?
Hoffe, es kann mir jemand helfen.
Viele Grüße, Haribo
Community-Antworten (2)
26.03.2007 um 15:47 Uhr
Hallo, normaler Weise ist es so das man wenn man selbst Betroffen ist zu diesem Punkt nicht an der Sitzung dran teilnehmen darf. aber nur für diesen punkt müssen dann Ersatzmitglieder eingeladen werden. Ist dieser Punkt verabschiedet müssen die Esatzmitglieder die Sitzung verlassen und die ordentliche Mitglieder kommen zurück in die Sitzung.
Ist diesen nicht so, und es kommt raus können die Beschlüsse ungültig sein.
Ob die GF die Stelle von einer Person oder von zwei besetzt wird, ist deren Problem. Da können wir leider so viel wie ich weis nicht viel tun.
Gruß Timo.
26.03.2007 um 16:23 Uhr
Klar darf er nur eine Person suchen,aber der BR kann doch aufgrund des §99 BetrVG versuchen den AG davon zu überzeugen das eine Aufteilung auf vorhandene MA sinnvoller wäre.
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