§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen bei unter 20 AN?
Guten Morgen Betriebsräte, was machen wir mit §99, wenn wir unter 20 AN fallen? Was tritt dann in Kraft? Was kann der BR unternehmen? Oder hat er in diesem Fall keine Handhabe?
§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.
Community-Antworten (2)
05.08.2009 um 13:32 Uhr
Moin, zunächst stellt sich die Frage, ob ihr dauerhaft unter 21 wahlberechtigte AN fallt, oder dies nur kurzfristig ist? Wichtig ist hier: in der Regel. Wichtig ist auch darauf zu achten, das ihr Leihabeitnehmer, Heimarbeiter etc. mit zählt...falls es das gibt. Ansonsten entfallen die Beteiligungsmöglichkeiten des BR.
05.08.2009 um 16:54 Uhr
@brprotokoll
Du hast schon richtig zitiert. Bei bis zu 20 MA habt ihr da kein Zustimmungsverweigerungsrecht. Die Anzahl der Leiharbeitnehmer ist hierbei unerheblich (im Gegensatz zu Karre´s Aussage). Solltet ihr mehr werden, könnte auch folgendes Vorgehen interessant werden (wenn kein Nachrücker vorhanden ist: Du trittst zurück und benennst einen WV der die Neuwahl initiiert. Dann wählt ihr einen 3er BR ;-)))
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