Erstellt am 25.03.2007 um 13:40 Uhr von sphinx
@ Engel,
M.E: denkst du richtig....:-)
Ein ordentliches BRMitglied hat an der Sitzung teilzunehmen, wenn es sich am eigentlichen Arbeitsplatz aufhält,
( also nicht wenn es krank oder sonstwie verhindert ist)
Nur im Verhinderungsfall ( guck mal Suchfunktion) ist das Ersatzmitglied einzuladen und zwar das Richtige ( Minderheiten und d ´Hondt beachten).
Den Schriftführer könnt ihr bei jeder Sitzung neu bestimmen.
Ach ja..
wenn du auf fettgedruckte Wörter klickst, kommst du direkt zu einem Link :-)
LG
P.S: Ich nehme an, dass meine Antwort gleich noch von anderen bereichert und notfalls korrigiert wird.:-)
Erstellt am 25.03.2007 um 15:09 Uhr von Lotte
engel,
genausowenig wie Du jemanden gegen seinen Willen und den Willen des Gremiums zum Schriftführer bestimmen kannst, kann das zweite EBRM nur zum Zwecke des Kündigungsschutzes geladen werden. Solch ein Kündigungsschutz wäre sogar nichtig, wenn ein gewiefter AG RA nachweisen könnte, dass nur zu diesem Zwecke geladen wurde und die Ladung nicht einmal korrekt ist, da
1. ein familiärer Grund nur selten ein Verhinderungsgrund ist. und
2. ich aus dem "2. EBRM" heraushöre, dass eigentlich das "1. EBRM" zu laden ist.
Erstellt am 25.03.2007 um 21:05 Uhr von mille
@engel,
ihr solltet euren Kollegen mal klarmachen, dass sie eine Amtspflichtverletzung begehen, was zum Ausschluss aus dem BR führen kann.