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Stundenerhöhung - Teilzeitgesetz?

S
Sammy
Jan 2018 bearbeitet

Gleich noch eine brennende Frage hinterher. Eine zur Zeit teilzeit Beschäftigte MA hat mündlich beim AG Wunsch nach Erhöhung der AZ bekannt gemacht. Jetzt wurden Stunden frei, aber mit anderen MA besetzt (gleiches Arbeitsgebiet), die zum Teil gar nicht so viel arbeiten wollten. Trifft eurer Meinung nach § 9 Teilzeitbefristungsgesetz zu? Ich habe erst nach der Besetzung der Stellen davon erfahren. Noch mal Dane für eure, hoffentlich zahlreichen, Antworten.

6.68007

Community-Antworten (7)

B
Bergmann

24.03.2007 um 00:47 Uhr

@ Sammy ,

es besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung der Arbeitszeit !!!!

Falls sich die Std um Mehrarbeit für die anderen MA handelt, kann und sollte der BR sie unterbinden !!!!

GM
Giuseppe M.

24.03.2007 um 11:41 Uhr

"es besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung der Arbeitszeit !!!!"

Da täuscht sich der Bergmann aber in Bezug auf die konkrete Frage gewaltig.

Sammy, natürlich gilt §9 TzBfG, und der BR hat hier in Bezug auf andere personelle Maßnahmen, die den fraglichen Arbeitsbereich/-platz berühren, eine Zustimmungsverweigerungsrecht.

K
Kölner

24.03.2007 um 12:04 Uhr

@Giuseppe M. Nicht das Du Dich gewaltig täuschst! Lese mal den § 9 TzBfG komplett und Du wirst merken, dass ein AG sehr wohl ausweichen kann...

B
Bergmann

24.03.2007 um 12:15 Uhr

@ Giuseppe M. ,

§ 8 Abs. 4 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und sie entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers zu verteilen, soweit nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

TzBfG § 9 Verlängerung der Arbeitszeit Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

So--jetzt vergleich mal beide !!!Eine Verpflichtung gegen eine Berücksichtigung !!!

P
Pia

24.03.2007 um 13:10 Uhr

Sammy, was Bergmann schreibt stimmt nicht. Meine Kollegin hat letztes Jahr sogar einen Prozeß gewonnen, weil unser Chef die Stunden nicht erhöht hat. Dass Gericht hat gesagt, dass sie einen Anspruch auf die Erhöhung hatte und unser Chef musste ihr Geld bezahlen, weil er das nicht gemacht hat.

B
Bergmann

24.03.2007 um 13:20 Uhr

@ Pia ,

du schiebst für die Bergmännische-Unrechthabenbegründung ein Prozeß ein, den keiner hier nachvollziehen kann !!!!

GM
Giuseppe M.

26.03.2007 um 11:51 Uhr

Kölner, natürlich kann der AG immer ausweichen. Das kann er bei der Reduzierung nach § 8 genauso wie bei der Erhöhung nach § 9. Sammy hat aber auch erklärt, dass die anderen Tz-AN, deren Stundenzahl erhöht wurde, dies eigentlich gar nicht wollten.

Vielleicht sollte der geschätzte Bergmann mal die Unterschiede bei der Wertung der Ablehnungsgründe lesen, und vielleicht dann nicht nur den Gesetzestext, sondern auch einen Kommentar dazu. Bei § 9 braucht der AG nämlich "erhebliche betriebliche Gründe", während bei § 8 schon (einfache) "betriebliche Gründe" reichen (das wurde nämlich im Gesetzgebungsverfahren gegenüber dem Referentenentwurf noch abgeschwächt). Und einen wesenlichen Unterschied zwischen "hat .... zuzustimmen" und "hat ..... bevorzugt zu berücksichtigen ......, es sei denn,...." kann ich nicht erkennen. Beides begründet nach meiner Meinung einen Individualanspruch, wobei § 9 noch den Charme hat, dass der BR hieraus einen Zustimmungsverweigerungsgrund bei anderen personellen Maßnahmen bekommt, soweit es um den fraglichen Arbeitsplatz oder die Aufgaben geht, die durch den Verlängerungsanspruch berührt sind. Der wesentliche Unterschied liegt allein darin, dass der AG bei § 8 ggf. die Arbeit umorganisieren muss, während er bei § 9 nur dann zuzustimmen hat, wenn er tatsächlich einen höheren Arbeitsbedarf hat. Und laut Frage von Sammy ist diese Bedingung erfüllt.

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