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Fortbildungsausschuss - Wer, wann warum?

S
Sammy
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag, ich habe eine Frage zu Fortbildungsausschüssen. Wer hat Erfahrungen damit, wann sind sie sinnvoll und auf welchen § im BetrVG berufen sie sich? Es gibt bei uns eine "Leitlinie" zu Fortbildungen, in der klar geregelt ist, was, wann und wer. Nach Beantragung durch den MA erfolgt Zustimmung oder Ablehnung des AG. Leider nicht begründet. Meine Idee ist es einen Fobi-Ausschuss zu gründen. Macht es Sinn? Danke für eure Hilfe.

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Community-Antworten (4)

GM
Giuseppe M.

24.03.2007 um 11:24 Uhr

§ 28 i.V. mit § 27 BetrVG. Wenn ihr die Bedingungen darin erfüllt, dann könnt ihr Ausschüsse bilden, bzw. ggf. diesen auch "Aufgaben zur selbstständigen Erledigung" übertragen.

Was ihr diesem Fobi-Ausschuss dann übertragt, richtet sich natürlich wieder nach anderen §§, z.B. (u.a.) die §§ 96-98 BetrVG

K
Kölner

24.03.2007 um 12:07 Uhr

@Sammy Gründbar ist alles. Aber ich würde es über eine BV dazu versuchen!

In welchem Bereich betätigt sich Eure Firma/Unternehmen? Je nachdem gibt es dann nämlich weitere Möglichkeiten der konkreten Einflussnahme!

S
Sammy

24.03.2007 um 18:24 Uhr

Hallo Kölner, vielen Dank für deine Antwort. Wir sind ein großer gemeinnütziger Verein sozialen Bereich. Kann man denn trotz bestehender GBV noch eine örtliche BV zu dem Thema abschliessen? Danke auch an Giuseppe M., ich werde gleich noch mal die §§ nachschlagen.

GM
Giuseppe M.

10.05.2007 um 18:14 Uhr

Sammy, der ganze "Fortbildungsbereich unterliegt nur eingeschränkt der Mitbestimmung.

Soweit ein BR nicht uneingeschränkt nach §50 (2) BetrVG an den GBR übertragen hat, oder die Angelegenheit nicht der originären Mitbestimmung des GBR unterliegt, kann der BR immer eine eigene BV machen.

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