Erstellt am 12.01.2019 um 14:51 Uhr von alterMann
Hmh. Eigentlich ist eine solche BV nicht erlaubt. Ihr seid in der Mbst. bei den Entlohnungsgrundsätzen, nicht bei der tatsächlichen Höhe von Lohnbestandteilen (§ 77 Abs. 3). Ihr dürftet also keine absoluten Zahlen schreiben, sondern das ganze prozentual ausdrücken, wobei die Größe des Zulagentopfs in der Entscheidungshoheit des AG verbleibt.
Im Übrigen ist das mit dem Gerechtigkeitsgefühl so eine Sache. Was ist denn mit den Mitarbeitern, die nur 10 St/Woche arbeiten? Auch wenn es die im Moment nicht gibt, sollte eine BV so formuliert sein, dass sie darauf eine Antwort gibt.
Erstellt am 12.01.2019 um 17:47 Uhr von häschen
Danke für die Antwort.
Es steht drin ......
Arbeitnehmer mit Teilzeitbeschäftigung erhalten die Zulage anteilig ..
Die Zulage ist zusatzversorgungspflichtig und wird bei der Berechnung der Entgeldfortzahlung nach Bundesurlaubsgesetz und Entgeldfortzahlungsgesetz berücksichtigt .
Man kann es auch prozentual ausdrücken trotzdem suche ich nach dem Haken
Erstellt am 13.01.2019 um 11:15 Uhr von alter Mann
Häschen, bei den Angaben von Dir sehe ich keinen Haken, aber ich habe ja auch nicht den vollständigen Text.
Möglicherweise will Euer AG mit der Zulage auf dem Arbeitsmarkt punkten. Die Personalaquise im Pflegebereich ist ja schwierig genug.
Erstellt am 14.01.2019 um 09:37 Uhr von Tulpe
Was passiert im Urlaub oder Krank? Erhält man die Zulage ab Einstellung oder nach der Probezeit?
Erstellt am 14.01.2019 um 11:06 Uhr von Pjöööng
Was soll das denn mit dem "prozentual ausdrücken"? Das ist doch völlig unnötig!
Wenn der Arbeitgeber hier letztendlich einen "Topf" bereitstellt, der eine Zulage von X Euro für jeden )oder meinetwegen auch gestaffelt), dann ist das ok. Und wenn dann der BR sagt, "Wir wollen aber 10 Euro mehr pro Arbeitnehmer", dann kann der Arbeitgeber, so er will, auch den "Topf" vergrößern.
Die Teilzeitarbeitnehmer MÜSSEN anteilig beteiligt werden (§4(1) TzBfG),
Regeln sollte man ab wann die Zulage geszahlt wird, Krankheit, Urlaub, Langzeitkrank, Mutterschutz, Erziehungszeit...
Und worauf Ihr achten solltet? Dass Ihr Entgelt richtig schreibt.
Erstellt am 14.01.2019 um 13:40 Uhr von Häschen
Es steht drin " ruht das AV während des jeweiligen Monats voll, besteht kein Anspruch auf die Gehaltszulage."
Erstellt am 18.01.2019 um 20:07 Uhr von alter Mann
Zu Deiner Beruhigung. Ich arbeite auch in einem Pflegebetrieb mit Schichtdiensten. Wir verhandeln gerade eine BV "kurzfristige Dienstplanänderungen". Der AG will solches Einspringen belohnen und dabei ziemlich tief in die Tasche greifen. Er findet halt sonst nicht mehr genug Personal, da muss er sich was über Tarif einfallen lassen. Ich denke mal, das ist in unserer Branche nicht mehr unüblich, vor allem da, wo schlechter als nach TVöD bezahlt wird.