Erstellt am 11.01.2019 um 07:08 Uhr von kratzbürste
§ 78a Abs. 3 BetrVG hilft dir weiter.
Erstellt am 11.01.2019 um 07:40 Uhr von Erbsenzähler
oder hier: https://www.meyer-koering.de/meldungen/1613/uebernahme-eines-auszubildendenvertreters-nach-78a-betrvg-grundsaetze
Aber auch nur, wenn ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist...
Erstellt am 12.01.2019 um 00:45 Uhr von Hallo1
Also nach meiner Amtszeit habe ich trotzdem das recht auf einer unbefristeten übernahme oder wie soll ich das verstehen?
Erstellt am 12.01.2019 um 12:24 Uhr von celestro
"§ 78a Abs. 3 BetrVG hilft dir weiter."
Dem gibt es nichts hinzuzufügen. Ein bißchen lesen und verstehen sollte man noch fertig bringen finde ich.