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Kann der AG verlangen, dass wir ein Seminar nur in der Nähe buchen?

Z
zeus
Nov 2016 bearbeitet

Kann der Chef verlangen, dass wir das Seminar z. B. BetrVG Teil 1 nur vor Ort buchen dürfen, um Fahrtkosten und Übernachtungen einzusparen??

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Community-Antworten (10)

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Karl

21.03.2007 um 12:25 Uhr

Das entscheidet nur der Betriebsrat. Und: Ein Seminar vor Ort ohne Übernachtung würde den Seminarerfolg nicht unerheblich schmälern, da der sehr wichtige Erfahrungsaustausch mit Betriebsratskollegen aus anderen Bereichen außerhalb der offiziellen Arbeitszeiten entfiele! Zudem gewinnt der Teilnehmer nicht den nötigen Abstand vom Alltag, um in Ruhe zu lernen. Durch die tägliche An- und Abreise entstehen darüberhinaus zusätzlicher Stress und Überstundenprobleme. Ein solches Seminar muss erst mal konkret angeboten werden, und es muss dort freie Plätze geben. Darüber hinaus müssen die Seminarinhalte und die Seminarqualität vergleichbar sein.

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Waschbär

21.03.2007 um 12:43 Uhr

NEIN kann er , freiu nach Nase nicht.

K
Karl

21.03.2007 um 12:59 Uhr

Doch ! Die örtliche und zeitliche Festlegung einer Seminarteilnahme an erforderlichen Schulungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat (siehe § 37 Abs. 6 BetrVG). Der Arbeitgeber muss die Kosten z.B. für das Seminar BetrVG Teil 1 grundsätzlich tragen (siehe § 40 BetrVG). Dabei sind vom Betriebsrat vor dem Beschluss z.B. die Kosten, der Seminarort usw. abzuwägen. Ein Arbeitgeber kann einen Betriebsratsbeschluss nicht aufheben (auch nicht für die Seminarteilnahme)! Der Arbeitgeber hat nach Zugang des Betriebsratsbeschlusses 14 Tage Zeit, die Einigungsstelle anzurufen.

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paula

21.03.2007 um 13:24 Uhr

@karl

"Ein Seminar vor Ort ohne Übernachtung würde den Seminarerfolg nicht unerheblich schmälern, da der sehr wichtige Erfahrungsaustausch mit Betriebsratskollegen aus anderen Bereichen außerhalb der offiziellen Arbeitszeiten entfiele"

muss man dafür die Nacht miteinander verbringen? Wenn es vor Ort wäre könnte man auch an der Abendveranstalltung teilnehmen ....

"Der Arbeitgeber hat nach Zugang des Betriebsratsbeschlusses 14 Tage Zeit, die Einigungsstelle anzurufen."

Wo hast Du denn bitte das aufgeschnappt? Die Einigungsstelle möchte ich sehen!

Es ist doch eher so, dass der BR bei der Auswahl des Seminaranbieters frei ist. Bei der Auswahl des konkreten Seminars hat der BR dann aber ggf. auch wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen. Also wenn es am Beschäftigungsort direkt vom gewünschten Anbieter ein Seminar gibt hätte ich schon Bedenken stattdessen z.B. Rügen zu wählen.

K
Karl

21.03.2007 um 13:34 Uhr

@paula wer lesen kann, ist klar im Vorteil (siehe § 37 Abs. 6 BetrVG

P
paula

21.03.2007 um 13:54 Uhr

@karl

anscheinend lese ich den genauer wie Du.

Die Einigungsstelle ist nur zuständig, wenn es um die Berücksichtigung "betrieblicher Notwendigkeiten" geht. Und 14 Tage sind dort auch nicht geregelt

W
Waschbär

21.03.2007 um 17:10 Uhr

o.k hier nun für alle der Text in voller Version....

Verfahren zur Schulungsteilnahme, Entsendebeschluss Im Rahmen eines Entsendebeschlusses wird ein (oder mehrere) Betriebsratsmitglied(er) bestimmt, das an einer Schulung teilnehmen soll. Der Entsendebeschluss hat dem Arbeitgeber rechtzeitig zuzugehen, d.h. so rechtzeitig (wenigstens 14 Tage vor Beginn der Schulungsmaßnahme), dass der Arbeitgeber evtl. eine Einigungsstelle anrufen kann.

Ist der Arbeitgeber der Meinung, der Entsendebeschluss des Betriebsrats bzgl. des zu besuchenden Seminars entspräche nicht den Grundsätzen der Erforderlichkeit, so kann er ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einleiten.

Hat der Betriebsrat nach Meinung des Arbeitgebers auf betriebliche Notwendigkeiten keine oder nicht ausreichende Rücksicht genommen, kann er in aller Regel binnen einer Frist von 14 Tagen die Einigungsstelle anrufen. Hierbei handelt es sich um eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 Satz 6 BetrVG, vgl. F.K.H.E. § 37, RdNr. 197, 20. Auflage.

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paula

22.03.2007 um 00:24 Uhr

Danke Waschbär

da bin ich ja froh das ich richtig gelegen habe :-)

K
Kölner

22.03.2007 um 09:32 Uhr

@paula Der Seminarort und die Übernachtung wird nicht von einem ArbGer. beanstandet. Demnach kann auch hier wieder der beschliessende BR auf den grösstmöglichen Effekt (Übernachten und Lernen) hoffen. Übrigens: Lernen heisst: Sich verändern! :-)

W
Waschbär

22.03.2007 um 14:23 Uhr

paula, na ja , kommt weil ich Zicken mag .-)

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