Biß ins Brötchen - zählt als Pausenzeit?
Hallo,
wir sind im Moment dabei eine Betriebsvereinbarung über die Pausenzeiten abzuschließen. Dabei gibt es ein Problem auf der Frühschicht. Vorgesehen ist eine rollierende Pause jeweils eine halbe Std. von 10-12 Uhr (Arbeitszeit 6-14 Uhr). Unser Chef will die Pausen in 2 mal 15 Minuten unterteilen da er meint das der Biß ins Brötchen morgens um 7 Uhr Pausenzeit ist. Wir vertreten den Standpunkt das die Pause einen Erholungswert haben muß und deswegen eine halbe Std. betragen sollte. Bei 2 mal 15 Minuten müßte man erst einmal von der Maschine weggehen und bis man in der Kantine ist sind schon 5 Minuten vergangen....
Zählt der Biß ins Brötchen in der Raucherecke als Pausenzeit oder als Kurzpause...
Danke für jede Antwort Gruß dertuenn
Community-Antworten (6)
20.03.2007 um 10:44 Uhr
Wie sollen denn die Raucherpausen geregelt werden? An der Stelle würde ich als BR auf Gleichbehandlung drängen. Wenn es eine Kurzpause ("Zigarettenpause") geben soll - dann bitte für alle in gleichem Umfang. Und was ich da mache, solle schon mir überlassen bleiben, egal ob Biss ins Brötchen oder ein paar Züge an der Kippe oder beides...
20.03.2007 um 11:06 Uhr
hallo,
soweit ich weiß, beginnt eine pause erst ab 15 min, daher ist eine zigarettenpause und ein bissen ins brötchen keine pause, wenn sie allerdings 15 min beträgt hat der AG recht.
20.03.2007 um 11:17 Uhr
Weshalb der AG m.E. (tarifliche Gegenheiten mal außer 8 gelassen) eine Kurzpause möglicherweise tolerieren mag, nicht aber entlohnen muß.
Rollie, der auf diese Frage erst mal eine rauchen gehen muß 8-)
20.03.2007 um 13:41 Uhr
Hallo dertuenn, die innerbetrieblichen Wegezeiten zählen zur Arbeitszeit und werden nicht auf die Pausenzeiten angerechnet. Siehe auch Kommentar von Buschmann/Ulber zum § 4 Arbeitszeitgesetz (Rn 2).
02.04.2007 um 09:46 Uhr
Hallo pit47,
der Kommentar liegt mir leider nicht vor. Kannst Du bitte etwas ausführlicher schreiben zur RN 2 (§ 4)?
02.04.2007 um 10:02 Uhr
Hallo zusammen, in dem Kommentar steht u. a. folgendes zu den Pausen: "Pausenzeiten sind von der Arbeitbzw. Arbeitsbereitschaft vollständig freizuhalten. Das Ab- bzw. Anlegen von Schutzkleidung aus hygienischer oder Sicherheitsgründen sowie innerbetriebliche Wegezeiten zählen danach zur Arbeitszeit und werden nicht auf die Ruhepausen angerechnet."
"Arbeitszeitgesdetz" Basiskommentar mit Nebengesetzen von R. Buschmann und J. Ulber. Das Buch kann im Bund-Verlag (ISBN 3-7663-2867-0) bestellt werden
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