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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ist man auch nach 14 Stunden Arbeit noch auf dem Heimweg versichert?

M
majojon
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, ich brauche Eure Hilfe! Wir verarbeiten oft Daten, die viel später geschickt werden, als sie angekündigt waren. Um diese Aufträge nicht zu verlieren warten wir und haben dadurch einmal in der Woche einen langen Arbeitstag. Das bedeutet, das wir an dem Tag um 16.00 Uhr anfangen und eigentlich 8 Stunden arbeiten, aber durch die Wartezeiten kommt es immer zu 12-14 Stunden. Das ist aber nicht das Hauptproblem, viel mehr interessiert es mich, wie es mit dem Versichertenschutz aussieht. Was ist, wenn man total übermüdet auf dem Heimweg einen Unfall hat. Diese Wartezeit ist natürlich vorher nicht angekündigt und mal wartet man länger, mal kürzer... Außerdem sitzt dann immer einer alleine in der Abteilung. Reicht es, wenn in einem anderen Trakt des Gebäudes einer weiß, daß hier noch jemand arbeitet?

Schöne Grüße, majojon.

7.64005

Community-Antworten (5)

H
hans

19.03.2007 um 23:44 Uhr

12-14 Stunden... naja vergleiche mal: §3 ArbTG (Arbeitszeitgesetz) + §4 Satz 1 ArbSchG + §8(2)1, §15(1)2, §21(1) SGB VII

Übersetzt: die Arbeitszeit ist viiiiieeeeel zu lang! Ja versichert wäre man, aber die BG holt sich die Kohle vom ArG zurück. Zur Frage, ob es reicht... keine Ahnung, aus'm Bauch raus, ja wenn der Kollege verpflichtet ist den anderen bei Dienstende mitzuschleppen?? Aber da bin ich gespannt auf die Antworten der Forenteilnehmer.

Gruß, Hans

T
Tessa

20.03.2007 um 00:25 Uhr

Laut SGB VII § 7 ist man auch bei verbotswidirigem Verhalten versichert. soweit jedenfalls die auskunft, die einmal erhalten habe. Der Versicherungsschutz ist also auch dann gewährleistet.

W
Waschbär

20.03.2007 um 09:12 Uhr

majojon,

so wie du es dar stelltst "NEIN" , und warum ?

Habt ihr keinen BR ????? oder einen Buch zum Film ..

A
arrode

21.03.2007 um 09:43 Uhr

Hallo majojon !

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SOzialgesetzbuch (SGB) VII gehören Beschäftigte zum Kreis in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Somit stehen die Beschäftigten grundsätzlich auf der Arbeitsstätte sowie auf den Hin- und Rückwegen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 8 SGB VII). Wichtig dabei ist, dass der direkte Weg gewählt wird. Erhebliche Umwege stehen nicht mehr unter Versicherungsschutz. Es ist unerheblich, ob Ihr 12, 14 oder 100 Stunden arbeitet.

Die Aussage von Hans ist niocht ganz orrekt. Die Berufsgenossenschaft erhebt jährliche Beiträge zur Bedarfdeckung. Der Arbeitgeber/ Unternehmer ist gesetzlich dazu verpflichtet Beiträge zu zahlen. Um so mehr Unfälle eines Unternehmens der Berufsgenossenschatf gemeldet werden, um so höher wird der Beitrag ausfallen. Es könnte also sein, dass der Unternehmer versucht "keinen Arbeitsunfall/ Wegeunfall" daraus zu machen. Er ist allerdings nach § 192 SGB VII verpflichtet nach Eintritt eines Unfall die gesetzliche vorgeschriebene Unfallanzeige zu erstellen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit des "Verunfallten" von über drei Tagen vorliegt. Der Betriebsrat hat diese allerdings zu unterschreiben.

Ich hoffe, die Antwort reicht Dir. Ansonsten frage nochmal nach

Schönen Tag arrode

B
Bergmann

21.03.2007 um 09:53 Uhr

@ arrode ,

du schreibst :" Der Betriebsrat hat diese allerdings zu unterschreiben."

Äh , wo steht das geschrieben ?

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