Alleingang betriebsratsvorsitzende?
Hallo, mal eine Frage. Unsere BRV hat mitbekommen, dass es in einer Verkaufsabteilung neue Arbeitszeiten gibt. darauf hat sie an den Betriebsleiterin geschrieben, sie soll das unterlassen und die Mitbestimmung des BR einholen. Die BRV begründet dies mit der Überwachung nach § 80 Abs. 1 BetrVG. darf sie das so einfach schreiben oder benötigt sie nicht unsere Zustimmung zu einem solchen Vorgehen?
Community-Antworten (6)
09.01.2019 um 16:19 Uhr
Grundsätzlich agiert der BRV im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Also "richtiger" wäre es, wenn er / sie das nur mit Beschluss macht.
Aber ich finde
a) sollte man nicht päpstlicher sein als der Papst
und
b) weiß der / die BRV ja im Allgemeinen, wie der BR tickt. Wenn man also immer sein MBR einfordert, braucht man mMn nicht jeden Beschluss einzeln.
09.01.2019 um 16:24 Uhr
Hat die Betriebsleiterin bei Euch die Arbeitgeberfunktion?
09.01.2019 um 16:35 Uhr
Ich wäre mir da jetzt nicht so sicher, ob man wirklich einen Beschluss benötigt, um einer Betriebsleiterin darauf hinzuweisen, dass Sie für ihr Vorhaben die Zustimmung des BRs benötigt. Vielleicht war der Dame das schlichtweg nicht bewusst (auch Führungskräfte sind nicht allwissend) und durch das schnelle Handeln eurer BRV konnte verhindert werden, dass Fakten geschaffen werden.
09.01.2019 um 16:41 Uhr
Die Betriebsleiterin ist die Geschäftsführerin in unserem Betrieb. Sie hat Arbeitgeberfunktion.
Die BRV hat geschrieben, das neue Arbeitszeiten nach § 87 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind und die GF die Maßnahme stoppen soll und das Mitbestimmungsverfahren einleiten soll. Auf Nachfrage sagt die BRV zu mir, das ist aus ihrer Sicht laufendes Geschäft und sie hat nur die Überwachungsrechte aus § 80 BetrVg wahrgenommen.
09.01.2019 um 16:48 Uhr
Überwachung wäre mMn die Frage "wie sind Eure Arbeitszeiten jetzt ?", aber NICHT "sofort stoppen etc.".
09.01.2019 um 16:54 Uhr
Ok, dann ist die Betriebsleiterin die richtige Ansprechpartnerin.
Wenn hier die Mitbestimmung mißachtet wurde, dann ist es auc meiner Sicht auch Aufgabe des BRV dem selbständig nachzugehen. Ob man nun bei der Bemängelung gleich die Beednigung des mitbestimmungswidrigen Verhaltens fordert oder erst eine Antwort abwartet ist wohl eher eine Frage des Stils und des Umgangs miteinander.
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