Rechmäßigkeit des Wahlvorstands
Hallo zusammen,
in unserem Unternehmen hat der Betriebsratsvorsitzende mündlich die Wahlvorstandsmitglieder informiert, dass sie den Wahlvorstand bilden. Ein Beschluss liegt meines Wissens nicht vor, lag aber auf jeden Fall zum Zeitpunkt der 2. Sitzung des Wahlvorstands nicht vor. Auf mündliche Anfrage gab der Betriebsratsvorsitzende an, der Beschluss sei nachträglich gefasst worden. Auch eine Einladung durch den Betriebsrat ist nicht erfolgt. Der Vorsitzende wurde nicht vom Betriebsrat beschlossen, sondern vom Wahlvorstand gewählt. Zudem kandidieren der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter mit der Mehrheit (4 von 5) der Mitglieder des Wahlvostands. Der voraussichtliche Wahltermin wurde durch den Betriebsratsvorsitzenden noch vor dem Beschluss in der Belegschaft bekanntgegeben.
Hier scheint die Anfechtung vorprogrammiert - gibt es, wie der Betriebsratsvorsitzende angibt, tatsächlich ein Möglichkeit, den Wahlvorstand nachträglich zu bestimmen?
Community-Antworten (1)
08.02.2018 um 18:20 Uhr
Du möchtest also wissen ob rinr Wahl deshalb anfechtbar wirde, weil spätere WV-Mitglieder bereits vor der Bestellung des WV wahlvorbereitenden Handlungen vorgenommen haben?
So lange der WV vor Aushang des Wahlausschreibens bestellt wird, wird es nicht für eine Anfechtung reichen.
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