Erstellt am 15.03.2007 um 13:09 Uhr von wölfchen
Wenn Ihr Euch erst schulen lassen wollt, wenn eine Kündigung auf dem Tisch liegt, dürfte es wohl um einiges zu spät sein.
Bereits im Basiskommentar steht unter RN 30 zum § 37 Abs 6:
"Die Vermittlung von Grundkenntnissen beschränkt sich jedoch nicht nur auf Einführungslehrgänge in das BetrVG, sondern auch auf spezielle, abgeschlossene Teilgebiete des Gesetzes, ohne dass es in der Regel der Darlegung einer besonderen betrieblichen Situation, die solche Kenntnisse erforderlich macht, bedarf (LAG Nürnberg, AuR 02, 438, LAG Düsseldorf, DB 81,119)"
Wenn Ihr Euch gleich beim ersten mal einschüchtern lasst, dann könnt ihr künftig um jedes Seminar betteln oder kämpfen.
Erstellt am 15.03.2007 um 14:26 Uhr von Milan
Hallo wölfchen,
danke für die Antwort. Natürlich werden wir uns nicht einschüchtern lassen.
Ich möchte nur gut vorbereitet sein. In ihrer Ablehnung schreibt sie noch, sie würde die Kosten nicht übernehmen und auch die Arbeitszeit nicht bezahlen, ferner behält sie sich Arbeitsrechtliche Schritte vor sollten wir Trozdem teilnehmen.
Kann sie den überhaupt ein Seminar ablehnen?
danke für Info
schöne grüße milan
I
Erstellt am 15.03.2007 um 14:39 Uhr von wölfchen
Ablehnen kann der AG alles, es ist nur die Frage, ob es rechtens ist.
Im Normalfall nämlich nicht. Aber er muss auch nicht jeden Unsinn bezahlen. Deshalb ist ja der BR angehalten, bei seiner Beschlussfassung sorgfältig zu prüfen, ob das Seminar notwendig ist (gerade bei Spezialseminaren) und auch den Preis nicht zu vernachlässigen.
Euren Fall würde ich jedoch entsprechend dem Kommentar zu dem "speziellen Teilgebiet" des BetrVG rechnen. Da habt Ihr beim Gang zum Arbeitsgericht die besten Chancen.
Erstellt am 15.03.2007 um 16:36 Uhr von Konrad
@wölfchen: "Ablehnen kann der AG alles, es ist nur die Frage, ob es rechtens ist." Großes Fragzeichen???
BR1 ist nach laufender Rechtsprchung sicher nicht strittig, auch wird i. d.R. dabei der Kündigungsschutz besprochen.
zusätzlich ein Seminar ohne konkreten Anlass, muss schon die Frage der betrieblichen "Notwendikeit" in Frage gestellt werden.
Ich spreche aus Erfahrung.
Erstellt am 15.03.2007 um 16:41 Uhr von Kölner
@wölfchen, wölfchen, wölfchen
Erschüttert stelle ich fest:
Du hast Dich auf die "falsche Seite des Kostendiskussion" begeben!
Erstellt am 15.03.2007 um 20:06 Uhr von wölfchen
Okay, ich stelle fest, dass ich mich anscheinend etwas missverständlich ausgedrückt habe. Deutsche Sprache, schwere Sprache!
Und an Konrads Adresse: da kann man mal sehen - vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand. Das für uns zuständige Arbeitsgericht hat jedenfalls entschieden, dass speziell beim Kündigungsschutz die Grundlagenvermittlung allein nicht ausreichend ist, sondern dass diese wichtige Thematik sehr wohl eines speziellen Seminars bedarf. Aber dieses Gericht entscheidet angesichts einer regionalen Arbeitslosenquote von offiziellen 27% tendenziell leicht arbeitnehmerfreundlich. Kann also durchaus sein, dass andere Gerichte wieder anders entscheiden.
Erstellt am 16.03.2007 um 07:40 Uhr von milan
Hallo wölfchen, hallo Konrad
Heißt das jetzt wir gehen zu diesem Seminar und warten dann auf die Reaktion des Arbeitgebers, oder sollten/müssen wir im Vorfeld reagieren??
Erstellt am 16.03.2007 um 08:47 Uhr von wölfchen
Also, es gibt wie immer zwei Möglichkeiten:
1. So Ihr den Beschluss ordentlich gefaßt habt (rechtzeitige Einladung, ggf. rechtzeitig Ersatzmitglied geladen, die Beschlussfassung als Tagesordnungspunkt aufgeführt - nicht unter "Verschiedenes"), den Arbeitgeber rechtzeitig informiert habt, könnt ihr es drauf ankommen lassen und einfach zum Seminar fahren. Hat den Nachteil, dass es anschließend erst mal Ärger mit der Kostenübernahme geben kann.
2. Ihr beantragt beim zuständigen Arbeitsgericht, auf dem Wege einer einstweiligen Verfügung, Euren Schulungsanspruch zu bestätigen. Dafür würde ich aber wiederum einen Anwalt zu Rate ziehen und für dessen Beauftragung braucht Ihr wieder einen ordentlichen Beschluss s.o.
Es gibt noch den Mittelweg, so Euch die Zeit drängt, den Arbeitgeber im Vorfeld informieren, dass Ihr einen Anwalt beauftragen wollt und dass damit zusätzliche Kosten auf ihn zukommen und ob er sich diese nicht ersparen will. Und diesen Gang würde ich Euch als erstes empfehlen. Ist immer besser, man redet erst mal miteinander, ehe sich die Fronten verhärten. Vielleicht lenkt er ja ein?
Erstellt am 16.03.2007 um 09:00 Uhr von biberrat
Hallo Milan,
vielleicht noch eines.In vielen Fällen hilft der Seminaranbieter.
Ruft doch mal dort an und schildert euer Problem.
Gruß
biberrat
Erstellt am 16.03.2007 um 10:35 Uhr von hgowl
Hallo, Leute, die Antwort 8 von Wölchen bringt es auf den Punkt. Viel mehr sollte dazu nicht ausgeführt werden.
mfg
hgowl
Erstellt am 18.03.2007 um 17:28 Uhr von Pumilein
hallo du,
Die Grundseminare eines BR kann und sollte die GL net ablehnen. des heisst wenn keine Betriebsnotwendigkeiten da legen, ist kein Wiederspruch möglich. § 37 Abs. 6 BetrVG. wenn die GL sich weigert, bestäntige die Gewerkschaft oder die Einigungstelle.
Lass euch net runterkriegen, der BR hat Rechte die der GL klar sein muss!!!