Erstellt am 13.03.2007 um 22:19 Uhr von wölfchen
Folgendes hatte ich bei Betriebsrat-online als E-Letter bekommen (vielleicht hilfts Dir ja, bin sonst nicht fürs Kopieren):
"Überaus „beliebt“ auf Arbeitgeberseite ist es, Ihnen immer mal wieder, bei jeder passenden oder unpassenden Gelegenheit, vorzuwerfen, „wie viel doch der Betriebsrat jedes Jahr kostet“.
Darüber können Sie noch recht gelassen „hinweghören“, solange dieses Gejammer nicht betriebsöffentlich wird. Wenn aber Ihr Arbeitgeber plötzlich auf die Idee kommen sollte, auf einer Betriebsversammlung vor versammelter Mannschaft irgendwelche Zahlen hinauszuposaunen, wie viel Sie als Betriebsrat ihn letztes Jahr gekostet haben, hört der Spaß auf.
Wappnen Sie sich für solche Situationen! Argumente dafür liefere ich Ihnen heute.
Was Betriebsräte tatsächlich kosten – und was sie dafür auch dem Arbeitgeber bringen:
Das arbeitgebernahe Institut der deutschen Wirtschaft behauptet – auf der Basis einer Umfrage von Anfang 2004 –, dass die jährlichen Kosten des Betriebsrats 650 Euro pro Mitarbeiter betragen.
Das ist eine weit überhöhte Zahl! Wer weiß, was die befragten Unternehmer da alles hineingerechnet haben – vermutlich auch die Kosten jedes gegen den Betriebsrat verlorenen Arbeitsgerichtsprozesses!
Denn – wie Sie ja selbst aus Ihrer täglichen Erfahrung wissen – hohe Betriebsratskosten werden oft erst vom Arbeitgeber selbst verursacht: Würde er mehr Einsicht und Kompromissbereitschaft zeigen, müsste so manches kostspielige Verfahren vor der Einigungsstelle oder dem Arbeitsgericht gar nicht erst stattfinden.
Deshalb hier zum Vergleich die Ergebnisse einer aktuellen, von der IG Metall in Auftrag gegebenen Studie des INFO-Instituts: Danach kostet ein Betriebsrat in Betrieben mit weniger als 100 Mitarbeitern gerade einmal 260 Euro je Mitarbeiter und Jahr, in Unternehmen mit 100 bis 200 Beschäftigten jährlich 273 Euro je Mitarbeiter.
Mein Tipp: Am besten, Sie lassen sich gar nicht erst auf Streitereien über die Höhe irgendwelcher Zahlen ein. Denn Fakt ist nun einmal, dass der Gesetzgeber in § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt hat, dass der Arbeitgeber alle durch Ihre Tätigkeit als Betriebsrat entstehenden Kosten zu tragen hat.
Und zwar aus gutem Grund: Schließlich ist Ihre Arbeit auch im Interesse des Arbeitgebers und kann diesem sogar viel Geld einsparen!
Da Sie als zentraler Verhandlungspartner die Interessen der Belegschaft vertreten, muss der Arbeitgeber sich nicht immer mit einzelnen Mitarbeitern auseinander setzen.
Unternehmerische Entscheidungen werden von den Kollegen in der Regel eher akzeptiert, wenn sie von Ihnen als Betriebsrat mitgetragen werden.
Ohne Sie als Betriebsrat könnte der Arbeitgeber gar keine Betriebsvereinbarungen abschließen.
Als Betriebsrat sorgen Sie für die Verbesserung der Mitarbeiterzufriedenheit, des Betriebsklimas und der Unternehmenskultur.
Wenn Ihr Arbeitgeber also wieder einmal lamentiert: Konfrontieren Sie ihn mit diesen klaren Argumenten!"
Erstellt am 13.03.2007 um 22:56 Uhr von Beni
Danke Wölfchen,
ich habe mir Deinen Beitrag "kopiert und gesichert" ;-).
Mir ist klar, dass der AG hat die Kosten zu tragen, jedoch stelle ich mir momentan die Frage wie ich darauf reagieren soll.
ich arbeite grade an einem offiziellen Schreiben, welches ich der GF überreichen will oder frage mich, ob ich es noch einmal in einem persönlichen Gespräch versuchen soll.
Die Informationspolitik unserer GF lautet bei uns: "Wir machen einfach und der BR wird sich schon melden."
Dieser Arkikel ist Wasser auf meine Mühlen.
Ich zitiere "hohe Betriebsratskosten werden oft erst vom Arbeitgeber selbst verursacht" und dies trifft meiner Meinung nach in unserem Betrieb voll und ganz zu.
Ich denke es ist Zeit zu handeln (sprich offizielles Schreiben).
Gruß
Beni
Erstellt am 13.03.2007 um 23:06 Uhr von wölfchen
Na und da kannst Du in Deinem Schreiben ja fleißig zitieren. Bessere Gegenargumente, als hier ausgedrückt fallen mir auch nicht auf Anhieb ein - vielleicht über Nacht ;-)
Ist nur schade, habe den Fitting nicht hier, da ist auch was kommentiert dazu.
Erstellt am 13.03.2007 um 23:10 Uhr von wölfchen
Na und da kannst Du in Deinem Schreiben ja fleißig zitieren. Bessere Gegenargumente, als hier ausgedrückt fallen mir auch nicht auf Anhieb ein - vielleicht über Nacht ;-)
Ist nur schade, habe den Fitting nicht hier, da ist auch was kommentiert dazu.
Im Basiskommentar vom Bund-Verlag steht ein bischen unter der RN 3 zum § 74 BetrVG. Schau mal nach!
Erstellt am 13.03.2007 um 23:29 Uhr von Beni
@all
OK,
es ist schon Spät, aber ich bin immer noch sauer über die öffentliche Bemerkung.
Das Schreiben ist verfasst und ich werde morgen eine Betriebsausschusssitzung einberufen und erörtern, ob wir die Keule ziehen oder nicht.
Danke
Erstellt am 14.03.2007 um 14:06 Uhr von hans
Eine wie von Ihnen angesprochene Darstellung 'die Kosten von X € des BR sind ..'
verstösst gegen die Grundsätz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, da implizit ein Zusammenhang zwischen BR-Kosten und negativem Erfolg durch Wegfall der "produktiven" Arbeitszeit hergestellt werden würde.
(vgl. Fitting: BetrVG, 23. Auflage, §78 RN 10)
Wir fordern Sie daher auf, weitere Äusserungen zu unterlassen, welche Anlass zu einer Anwendung der §§ nach Teil 6 desBetrVG geben würden.
Reicht das als offiziell?
Erstellt am 14.03.2007 um 17:25 Uhr von Kölner
@Beni
Ein kurzes Schreiben an die BELEGSCHAFT sollte völlig reichen!
Erstellt am 16.03.2007 um 16:03 Uhr von azubi
Eine Veröffentlichung der Kosten der Betriebsratstätigkeit, insbesondere mit spitzen Bemerkungen oder gar Andeutungen, dass ohne diese Kosten mehr Lohn drin sein könnte, kann durchaus eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit und damit eine Straftat sein. Ob es tatsächlich so ist, ermittelt die Staatsanwaltschaft, bei der Eure Anwältin gerne für Euch Strafanzeige erstattet, wenn Ihr einen entsprechenden Beschluss fasst.
Erstellt am 16.03.2007 um 17:37 Uhr von Kölner
@azubi
Sind bei Dir irgendwelche Sicherungssysteme durchgebrannt?
Du solltest Dir dringend einmal Gedanken über unser Strafrecht machen, damit solche Äusserungen vielleicht zukünftig weniger werden!
Erstellt am 16.03.2007 um 19:30 Uhr von wölfchen
@ kölner,
tz, tz, tz, Du warst eine Woche nicht zu lesen, kommst wieder und versprühst Gift und Galle. Bin ich von Dir nicht gewöhnt! :-(
Erstellt am 16.03.2007 um 20:21 Uhr von Kölner
@wölfchen
Dann fragen wir uns alle doch einmal, warum Du 'azubi' in Schutz nehmen willst? Die Antwort ist nun wirklicher Unfug.
Demnach zweifle ich jetzt auch an Dir. Vielleicht musst Du Dich wieder an mich gewöhnen oder ich mich an Dich - bei so langer Abwesenheit!
Erstellt am 23.06.2021 um 11:52 Uhr von Andrar
Wir hatten den gleichen Fall und dem Arbeitgeber wurde es gerichtlich untersagt solche Äußerungen zu tätigen. Wir haben auch wegen Behinderung der BR-Tätigkeit in dem Zusammenhang geklagt.
Erstellt am 23.06.2021 um 11:58 Uhr von Andrar
Die Bekanntgabe der Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats kann betriebsverfassungswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber begründen. Das BetrVG enthält keine ausdrückliche Bestimmung, die es dem Arbeitgeber erlaubt oder untersagt, die durch die Amtsausübung des Betriebsrats entstandenen Kosten bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann jedoch eine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG beinhalten. Aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben zu sichern, leitet das Bundesarbeitsgericht einen selbstständig einklagbaren Unterlassungsanspruch (Nebenleistungspflicht) ab. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an. Ergibt sich aus den Umständen, dass der Arbeitgeber mit der Bekanntgabe das Ziel verfolgt, Kritik an der kostenverursachenden Betriebsratstätigkeit zu üben, stellt dies eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar. Eine objektive Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit durch herabsetzende Äußerungen auch im Zusammenhang mit Kostenfragen (z. B. in einem Aushang "BR hat sich auf unsere und Ihre Kosten externe Berater sozusagen gekauft") kann auch Unterlassungsansprüche des Betriebsrats auslösen. Es ist aber auch denkbar, dass ein berechtigtes Informationsinteresse der Arbeitnehmer eine aussagekräftige Offenlegung von Betriebsratskosten sachgerecht erscheinen lässt. Diese Grundsätze gelten auch für die Bekanntgabe der Betriebsratskosten auf einer Betriebsversammlung. / Quelle: Haufe.de