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9er Gremium .... es gibt 8 BRM, die Urlaub haben ... und ein BRM, welches trotz Urlaub zu jeder Sitzung kommt. Dreimal darfst Du raten, wer dieses 1 BRM ist. Kleiner Hinweis ... dieses BRM schreibt hier im Forum. "
Und was soll uns das sagen?
Du hast hier noch nicht einen Hinweis gegeben das es nicht korrekt ist.
Ok letzter versuch mal was aus dem Däubler
Quelle: Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.)
Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis
Bei Sitzungen des BR (GBR, KBR) und seiner Ausschüsse bzw. seiner Arbeitsgruppen sowie bei Teilnahme an einer Arbeitsgruppe gem. § 28 a, die nach § 30 in der Regel während der Arbeitszeit stattfinden , ist eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit entbehrlich, da jedes BR-Mitglied berechtigt und ___grundsätzlich auch verpflichtet ist___, z. B. an jeder Sitzung – auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit (z. B. Wechselschicht, Teilzeitbeschäftigung) teilzunehmen, solange es nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen i. S. d. § 25 Abs. 1 verhindert ist.
Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn das BR-Mitglied vorübergehend tatsächlich oder rechtlich nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. ==> Ein BR-Mitglied kann sich somit nicht willkürlich nach freiem Ermessen vertreten lassen. Eine Verhinderung liegt nicht vor, wenn das BR-Mitglied aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig nicht an einer BR-Sitzung teilnimmt oder seine sonstigen Aufgaben nicht wahrnimmt. Ein BR-Mitglied muss sich auch nicht durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen, wenn eine BR-Sitzung außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindet. <== Das Gleiche gilt für BR-Tätigkeit an Rouliertagen, sog. AZV - Tagen, Freischichten zum Überstundenausgleich, nach LAG Hamm 19. 7. 00 – 3 Sa 2201/99 – sogar bei mehrmonatiger Nichtarbeit im Rahmen einer flexiblen Saison-Arbeitszeit.
Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub , Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG ,Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter/Schöffe). Der BR-Vorsitzende muss ggf. prüfen, ob die Teilnahme eines Ersatzmitglieds an einer BR-Sitzung zulässig ist, ist aber nicht verpflichtet, eine mitgeteilte Absage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Hier habe ich den Kosmetiktermin als Desinteresse hingestellt.
Das steht übrings auch in einen der Links von mir hier.
"Erstellt am 08.01.2019 um 16:22 Uhr von UliPK "
Stimmt dann nach deiner Einschätzung ja wohl auch nicht was da steht, oder du hast es nicht gelesen.