Erstellt am 05.01.2019 um 12:16 Uhr von UliPK
Lese das mal dazu:
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/betriebsraete-und-personalraete/kein-dienstplan-ohne-zustimmung-des-betriebsrates/
Soll dir nur eine Möglichkeit aufzeigen um an den Dienstplan zu kommen, den Link kann man aber auch den AG mal zukommen lassen, damit kommt dann so eine Sache etwas schneller in fluss.
Erstellt am 05.01.2019 um 15:15 Uhr von samira
und wonach arbeiten die Kollegen vor Ort?
Erstellt am 05.01.2019 um 15:21 Uhr von Biedl
@samira: ich gehe davon aus, dass die vor Ort einen aktuellen Plan liegen haben. Muss dazu sagen, dass das Objekt 70km von uns entfernt ist und wir bis jetzt noch keine Möglichkeit hatten hinzufahren um uns den Plan anderweitig zu besorgen.
Erstellt am 05.01.2019 um 16:08 Uhr von celestro
"Muss dazu sagen, dass das Objekt 70km von uns entfernt ist und wir bis jetzt noch keine Möglichkeit hatten hinzufahren um uns den Plan anderweitig zu besorgen."
Kein Telefon, um mal jemanden dort anzurufen ? E-Mail ? Fax ?
Klar hat Euch der AG den Plan zu geben (oder ein Beauftragter) ... aber bevor ich gar nichts habe ...
Erstellt am 05.01.2019 um 17:04 Uhr von jimbob2019
Also generell muss der AG den Dienstplan spätestens 3 WT vor Inkrafttreten dem Mitarbeiter zu verfühgung stellen. Wenn das nicht geschied kann der Mitarbeiter diese verspätete Planung ablehnen und kann dem AG ein eigenen Plan zu kommen lassen.
Erstellt am 05.01.2019 um 18:31 Uhr von Moreno
Wo steht das mit den drei Wochen Jimbob?
Erstellt am 05.01.2019 um 18:34 Uhr von jimbob2019
Erstellt am 05.01.2019 um 19:46 Uhr von nicoline
Und wo steht das mit den 3 Werktagen?
Erstellt am 06.01.2019 um 14:19 Uhr von jimbob2019
Erstellt am 06.01.2019 um 20:36 Uhr von titapropper
@jimbo: was steht dort genau? Richtig, Arbeit auf Abruf. Ist Arbeit nach Dienstplan eine Arbeit auf Abruf?
Erstellt am 06.01.2019 um 23:17 Uhr von jimbob2019
Also was dort steht das der AG 3 WT vor inkrafttreten den Schichtplan noch ändern kann. Wenn ein vorhanden ist. Hier ist aber keiner vorhanden der geändert werden kann. Was ja noch schlimmer wär.
Erstellt am 06.01.2019 um 23:23 Uhr von nicoline
jimbob2019
sag mal, in welchem TzBfG liest du, oder sollte man besser fragen, was hast du geraucht?
Erstellt am 07.01.2019 um 01:50 Uhr von UliPK
Ist im Grunde egal wann die den auszuhängen haben, geht hier doch ein wenig an der Eingangsfrage vorbei.
Aber OK etwas OT an.
"Der Gesetzgeber hat nicht geregelt, wann ein Dienstplan aufgestellt werden muss. Jedoch können Tarifverträge, Arbeitsverträge sowie Betriebsvereinbarungen hierzu verbindliche Regelungen enthalten."
Quelle:www.juraforum.de/
Wenn es halt nicht in den oben genannten steht wann ein Dienstplan auszuhängen hat beziehen sich die Gerichte tatsächlich auf das TzBfG mit einer 4 Tage Frist.
Lest das mal dazu:
http://www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/auk%20ankuendigfrist%20schichtplan%2009-2008.pdf
Bei dem TzBfG hat sich wohl 2018 etwas geändert im § 12
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
https://community.beck.de/2018/05/18/arbeit-auf-abruf-wird-neu-geregelt
OT aus
bleibe ansonsten bei meiner ersten Antwort.