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Inhalte im Arbeitsvertrag nicht gesetzeskonform

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daniel_1980_br
Jan 2019 bearbeitet

Wir haben die folgende Anfrage anonym gestellt bekommen:

Hallo BR,

wie einigen von euch bekannt ist, werden vielen Kolleginnen und Kollegen jedes Jahr Arbeitsverträge vorgelegt, die in 2 Passus nicht dem geltenden Recht entsprechen. Dies ist zum einen der Passus, dass für die Lohnfortzahlung im Krankheítsfall das Grundgehalt herangezogen wird, zum anderen dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Mir wurde seitens des BR mitgeteilt, dass, wenn es zu einer Klage kommen sollte, dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des BR fällt. Soweit so gut. Es ist aber durchaus Sache des Betriebsrates dafür zu sorgen, dass den Kolleginnen und Kollegen solche Verträge erst garnicht vorgelegt werden. Ich bitte euch deshalb, auf die GL zuzugehen und einzufordern, dass die Verträge entsprechend geändert werden, oder, falls dies nicht fruchten sollte, die Kolleginnen und Kollegen bei der nächsten Betriebsversammlung darauf aufmerksam zu machen und zu empfehlen, einen solchen Vertrag nicht zu unterzeichnen.

Meine Frage ist hierzu erstmal grundsätzlich:

In wie fern haben wir als Betriebsrat ein Recht bzw. eine Möglichkeit auf die Geschäftsleitung einzuwirken. Und ist es überhaupt unsere Aufgabe? Ich habe zu dem Thema recht oft den Begriff "Individualrecht" gefunden.

Was haben wir hier für Möglichkeiten?

Vielen Dank für Eure Hilfe:

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Community-Antworten (9)

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celestro

04.01.2019 um 12:28 Uhr

"Es ist aber durchaus Sache des Betriebsrates dafür zu sorgen, dass den Kolleginnen und Kollegen solche Verträge erst garnicht vorgelegt werden."

Das sehe ich nicht so. Zwar ist z.B. die Verwendung von Formulararbeitsverträgen mitbestimmungspflichtig. Aber ansonsten ist der BR bei Arbeitsverträgen oftmals "raus". Und eine Zuständigkeit zur Verhinderung der Vorlage solcher "falschen Bestimmungen" sehe ich wirklich nicht.

K
Köpenicker

04.01.2019 um 12:41 Uhr

Der Br kann ein Arbeitsvertrag Muster fordern. Falls teile des Arbeitsvertrages, gegen geltenden Recht verstoßen oder gegen eine Bv. §80 abs.1 BetrVg. Allerdings nur das, ansonsten hat der ag freie Hand bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen.

Wieso eigentlich alle Jahre wieder neue Arbeitsverträge? Sind das Befristetearbeitsverträge?

D
daniel_1980_br

04.01.2019 um 12:48 Uhr

Es handelt sich genau genommen jährlich um einen Plan mit neuen Konditionen bzw. Einkommen, Bonus etc.. Nach den Jahresgesprächen werden dort die neuen Daten festgehalten. Neues Grund. und Zielgehalt, Aufgabengebiete etc. Der Arbeitsvertrag an sich wird nur "initial" geschlossen und unbefristet (bis auf seltene Fälle) geschlossen.

C
celestro

04.01.2019 um 12:52 Uhr

"Was haben wir hier für Möglichkeiten?"

Ihr könntet einmal jährlich in der Betriebsversammlung darüber referieren, welche Klauseln in AV öfter mal Verwendung finden und die aber nicht rechtskonform sind. Wenn der AG merkt, daß die MA informiert sind, wird er die Verwendung solcher Klauseln vermutlich ganz von selbst unterlassen. ;-)))

H
hansimglueck

04.01.2019 um 13:11 Uhr

Wenn es um Ziele, Prämien, Bonus usw. geht, solltet ihr vielleicht lieber hier eure Mitbestimmung geltend machen.

K
Köpenicker

04.01.2019 um 13:17 Uhr

Diese Sachen fallen unter §87 abs10-11 betrVg. Glaube der br bei euch, hat doch ein bisschen Mitspracherecht.

C
Challenger

04.01.2019 um 14:01 Uhr

Zitat : Was haben wir hier für Möglichkeiten?

§ 80:Allgemeine Aufgaben

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; ................
  2. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; ..........Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.

K
Köpenicker

04.01.2019 um 14:15 Uhr

Nicht vergessen der §87 10.Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;

11.Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
K
Köpenicker

04.01.2019 um 14:19 Uhr

Ihr habt also ein paar Möglichkeiten. Die Idee von celestro zusätzlich finde ich auch nicht schlecht.

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