Erstellt am 04.01.2019 um 11:28 Uhr von celestro
"Es ist aber durchaus Sache des Betriebsrates dafür zu sorgen, dass den Kolleginnen und Kollegen solche Verträge erst garnicht vorgelegt werden."
Das sehe ich nicht so. Zwar ist z.B. die Verwendung von Formulararbeitsverträgen mitbestimmungspflichtig. Aber ansonsten ist der BR bei Arbeitsverträgen oftmals "raus". Und eine Zuständigkeit zur Verhinderung der Vorlage solcher "falschen Bestimmungen" sehe ich wirklich nicht.
Erstellt am 04.01.2019 um 11:41 Uhr von Köpenicker
Der Br kann ein Arbeitsvertrag Muster fordern.
Falls teile des Arbeitsvertrages, gegen geltenden Recht verstoßen oder gegen eine Bv. §80 abs.1 BetrVg.
Allerdings nur das, ansonsten hat der ag freie Hand bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen.
Wieso eigentlich alle Jahre wieder neue Arbeitsverträge? Sind das Befristetearbeitsverträge?
Erstellt am 04.01.2019 um 11:48 Uhr von daniel_1980_br
Es handelt sich genau genommen jährlich um einen Plan mit neuen Konditionen bzw. Einkommen, Bonus etc.. Nach den Jahresgesprächen werden dort die neuen Daten festgehalten. Neues Grund. und Zielgehalt, Aufgabengebiete etc. Der Arbeitsvertrag an sich wird nur "initial" geschlossen und unbefristet (bis auf seltene Fälle) geschlossen.
Erstellt am 04.01.2019 um 11:52 Uhr von celestro
"Was haben wir hier für Möglichkeiten?"
Ihr könntet einmal jährlich in der Betriebsversammlung darüber referieren, welche Klauseln in AV öfter mal Verwendung finden und die aber nicht rechtskonform sind. Wenn der AG merkt, daß die MA informiert sind, wird er die Verwendung solcher Klauseln vermutlich ganz von selbst unterlassen. ;-)))
Erstellt am 04.01.2019 um 12:11 Uhr von hansimglueck
Wenn es um Ziele, Prämien, Bonus usw. geht, solltet ihr vielleicht lieber hier eure Mitbestimmung geltend machen.
Erstellt am 04.01.2019 um 12:17 Uhr von Köpenicker
Diese Sachen fallen unter §87 abs10-11 betrVg.
Glaube der br bei euch, hat doch ein bisschen Mitspracherecht.
Erstellt am 04.01.2019 um 13:01 Uhr von Challenger
Zitat : Was haben wir hier für Möglichkeiten?
§ 80:Allgemeine Aufgaben
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
................
3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; ..........Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.
Erstellt am 04.01.2019 um 13:15 Uhr von Köpenicker
Nicht vergessen der §87
10.Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
Erstellt am 04.01.2019 um 13:19 Uhr von Köpenicker
Ihr habt also ein paar Möglichkeiten. Die Idee von celestro zusätzlich finde ich auch nicht schlecht.