Erstellt am 08.03.2007 um 19:57 Uhr von Mona-Lisa
@kawa,
den Beschluss fasst der Betriebsrat!
Voraussetzung für die Schulung des SBV-Vertreters wäre allerdings, dass häufig an Sitzungen teilgenommen wurde.
Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder
"Das BAG sieht eine Grundlagenschulung im Betriebsverfassungsrecht und im Arbeitsrecht als erforderlich im Sinne von § 37. 6 BetrVG für diejenigen Ersatzmitglieder an, die “häufig” verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten und so vorübergehend dem Betriebsrat angehören (BAG v. 14.12.1994 – 7 ABR 31/94).
Unter “häufiger” Vertretung ist dabei ein längerer Zeitraum zu verstehen, über den das Ersatzmitglied regelmäßig an mindestens einem Viertel aller Betriebsratssitzungen teilgenommen hat."
Erstellt am 08.03.2007 um 20:29 Uhr von kawa
@ mona-lisa
danke für die Antwort! Habe meine Frage wohl etwas missverständlich gestellt: Nicht BR-Grundlagenseminar sonder "Die Schwerbehindertenvertretung I"
Muss den Beschluss der BR fassen oder kann der Kollege Schwerbehindertenvertreter das selber beschließen?
Danke im Voraus!
Erstellt am 08.03.2007 um 20:36 Uhr von Mona-Lisa
@kawa,
ich habe dich nicht missverstanden :-))
Schulungen für die Schwerbehindertenvertretung werden vom Betriebsrat beschlossen!
Erstellt am 09.03.2007 um 07:31 Uhr von pit47
Hallo kawa,
nach § 96 Abs. 4 SGB IX wird der SBV auf eigenen Wunsch von der Arbeit befreit, wenn er an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung teilnehmen will.
Auch der Stellvertreter des SBV kann die Arbeitsbefreiung verlangen, wenn es notwendig ist an einer Schulung teilzunehmen.
Der BR ist da aussen vor.
Erstellt am 09.03.2007 um 07:52 Uhr von Sozialportal
Die SBV ist autark!!!!
Das heißt, sie ist eine eigenständige Institution. Von daher ist kein BR oder PR und auch nicht der AG der SBV gegenüber weisungsbefugt.
Wie pit47 schon richtig schrieb, greift hier § 96 SGB IX.
Schulungsanspruch für die 1. Stellvertretung besteht..
1. ständige Heranziehung nach § 95
2. häufige Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit
3. absehbares Nachrücken in das Amt der SBV in kurzer Zeit.
Siehe auch § 96 Abs. 8.
Die durch die Tätigkeit der SBV entstehenden Kosten trägt der AG. Das Gleiche gilt für durch die Teilnahme des mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellv. Mitglied an Schzulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Abs.4 Satz 3 entehende Kosten.
Den § 96 sollte man mal durchlesen
JS
Erstellt am 09.03.2007 um 08:19 Uhr von Mona-Lisa
@an alle....
ich bekenne mich schuldig und behaupte ab sofort nur noch das Gegenteil! >:-(
Muss der Betriebs- oder Personalrat die Schulung genehmigen?
Nein! Die Schwerbehindertenvertretung ist in ihrer Entscheidung völlig eigenständig. Die Schulung muss nur für ihre Arbeit erforderlich sein.
Das SGB IX §96 (4) sieht hier keinerlei Verbindungen zum BR oder PR vor.
http://www.schwbv.de/schulungsanspruch_sbv.html
Erstellt am 10.03.2007 um 11:22 Uhr von joerch
Das hätte wohl mancher BR gerne, das die Seminare für die SBV von ihm beschlossen werden müssten.
Erstellt am 10.03.2007 um 14:49 Uhr von Richard35
Ich stelle immer wieder fest, dass die BR meinen, sie wären der Chef der SBV. So ist es nicht. Die SBV entscheidet alleie welche Schulung für SBV-Arbeit erforderlich ist. Sie hat das Recht an jeder Sitzung des BR teilzunehmen - auch das entscheidet die SBV und nicht der BR
Erstellt am 14.03.2007 um 20:28 Uhr von Caren
Hallo,
für mich hört es sich meistens so an, als ob BR und SBV gegeneinander arbeiten. Ihr macht jeden AG einen Gefallen damit wenn Ihr das wirklich so in den Betrieben ausübt. Seid ihr alle nicht gewählt worden um Arbeitnehmer und Schwerbehinderte Menschen zu vertreten? Wenn ihr gegeneinander arbeitet schwächt ihr euch selbst.
Erstellt am 14.03.2007 um 22:37 Uhr von peters
Caren,
da hast du sicher Recht, es sollte kein "Gegeneinander" geben.
Die Frage zielt aber auch darauf hin, dass man mit seine Beschlüsse juristisch korrekt fasst und der Besuch eines Seminars nicht etwa durch Formfehler gefährdet wird. Und dazu muss man eben die "Zuständigkeiten" kennen.
Erstellt am 15.03.2007 um 17:51 Uhr von jorgo
hallo ,
wenn wenn du als SBV nicht weisst wer dir ne schulung genehmigt, dann stellst du dir die frage mal vor dem spiegel und nickst feste -- und schon hast du deine schulung .
pit47 hat recht nur die SBV entscheidet §96 SGB IX
SBV / BR sollen natürlich ein gutes Verhältnis/zusammenarbeit haben (sehr wichtig) doch ist man als SBV meist ein "einzelkämpfer" und darf sich auch vom BR nicht unterkriegen lassen