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Teilnahme an BR-Sitzungen während Mutterschutz und Elternzeit

Q
quiltrr
Jan 2018 bearbeitet

Eine schwangere BR-Kollegin bot an, auch während ihres Mutterschutzes bzw. nach Geburt des Kindes an den BR-Sitzungen teilzunehmen, sofern sie sich dazu körperlich in der Lage fühlt (bzw. vor der Geburt noch hinter’s Lenkrad passt…).

Wir würden ihr Angebot gerne annehmen, aber wie sieht das rechtlich aus? Ist dieser Fall gleichzusetzen wie Teilnahme während des Urlaubs oder einer Krankheit, die der BR-Tätigkeit nicht entgegensteht?

  1. Teilnahme während der Mutterschutzfrist?
  2. Teilnahme während der Elternzeit?

Vielen Dank für eure Hilfe. Gruß quiltrr

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Community-Antworten (4)

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Mona-Lisa

08.03.2007 um 14:47 Uhr

@quiltrr, sie kann an den Sitzungen teilnehmen. Einzige Ausnahme: § 6 MuSchG! 8 (12) Wochen nach der Entbindung besteht absolutes Bschäftigungsverbot! Sie soll aber dem BRV rechtzeitig bekanntgeben, wenn sie mal an einer Sitzung nicht teilnehmen kann. Damit der wiederum ein Ersatzmitglied einladen kann.

Q
quiltrr

08.03.2007 um 15:27 Uhr

@ Mona-Lisa: danke!

@ Ramses II: oooch, so eine kleine Entbindung machen wir doch glatt selber auf dem Konferenztisch... und falls Du ein Neugeborenes als "Öffentlichkeit" bezeichnest, müssten wir doch mal ernsthaft überlegen, ob ein Embryo nicht die gleichen Kriterien erfüllt und wir Schwangere von den Sitzungen ausschließen müssten...

Nochmal danke und Gruß quiltrr

M
Mona-Lisa

08.03.2007 um 15:59 Uhr

@Ramses II, Mona-Lisa wird ihren Beitrag nicht richtigstellen, da sie der Meinung ist, dass ihre Aussage (bzw. die vom MuSchG) richtig ist! :-))

M
Mona-Lisa

08.03.2007 um 18:53 Uhr

@Ramses II,

......für die Mitglieder der BR-Ausschüsse, des WA und des Arbeitsschutzausschusses (§ 11 ASiG) sowie von Arbeitsgruppen gem. § 28a stellt die Teilnahme an diesen Sitzungen einen Fall erforderlicher Arbeitsversäumnisse dar (vgl. HSWG, Rn. 31; MünchArbR-Joost, § 308 Rn. 6; SWS, Rn. 8). Entsprechendes gilt, soweit BR-Mitglieder berechtigt sind, an Sitzungen der JAV (§ 65 Abs. 2) bzw. GJAV (§ 73 Abs. 1), KJAV (§ 73b Abs. 1) oder an JA-Versammlungen (§ 73 Abs. 1) teilzunehmen sowie für die Teilnahme von BR-Mitgliedern an Sitzungen des SpA (Fitting, Rn. 37).....

O. in Spendierlaune, was hat diese Rdnr. mit quiltrr 's Prioblem zu tun? Oder hab ich Tomaten auf den Augen?

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