Erstellt am 08.03.2007 um 13:47 Uhr von Mona-Lisa
@quiltrr,
sie kann an den Sitzungen teilnehmen.
Einzige Ausnahme: § 6 MuSchG!
8 (12) Wochen nach der Entbindung besteht absolutes Bschäftigungsverbot!
Sie soll aber dem BRV rechtzeitig bekanntgeben, wenn sie mal an einer Sitzung nicht teilnehmen kann. Damit der wiederum ein Ersatzmitglied einladen kann.
Erstellt am 08.03.2007 um 14:27 Uhr von quiltrr
@ Mona-Lisa: danke!
@ Ramses II: oooch, so eine kleine Entbindung machen wir doch glatt selber auf dem Konferenztisch... und falls Du ein Neugeborenes als "Öffentlichkeit" bezeichnest, müssten wir doch mal ernsthaft überlegen, ob ein Embryo nicht die gleichen Kriterien erfüllt und wir Schwangere von den Sitzungen ausschließen müssten...
Nochmal danke und Gruß
quiltrr
Erstellt am 08.03.2007 um 14:59 Uhr von Mona-Lisa
@Ramses II,
Mona-Lisa wird ihren Beitrag nicht richtigstellen, da sie der Meinung ist, dass ihre Aussage (bzw. die vom MuSchG) richtig ist! :-))
Erstellt am 08.03.2007 um 17:53 Uhr von Mona-Lisa
@Ramses II,
......für die Mitglieder der BR-Ausschüsse, des WA und des Arbeitsschutzausschusses (§ 11 ASiG) sowie von Arbeitsgruppen gem. § 28a stellt die Teilnahme an diesen Sitzungen einen Fall erforderlicher Arbeitsversäumnisse dar (vgl. HSWG, Rn. 31; MünchArbR-Joost, § 308 Rn. 6; SWS, Rn. 8). Entsprechendes gilt, soweit BR-Mitglieder berechtigt sind, an Sitzungen der JAV (§ 65 Abs. 2) bzw. GJAV (§ 73 Abs. 1), KJAV (§ 73b Abs. 1) oder an JA-Versammlungen (§ 73 Abs. 1) teilzunehmen sowie für die Teilnahme von BR-Mitgliedern an Sitzungen des SpA (Fitting, Rn. 37).....
O. in Spendierlaune, was hat diese Rdnr. mit quiltrr 's Prioblem zu tun?
Oder hab ich Tomaten auf den Augen?